Der Gesellschaftsvertrag

Eine Betrachtung unter Bezugnahme auf John Locke und die Federalist Papers



1 Problemstellung

Die Suche nach Formen des menschlichen Zusammenlebens, die ein friedliches miteinander ermöglichen, ist vermutlich nahezu so alt wie die Geschichte der Menschheit. In unserer modernen Welt wird jeder von uns in einem Staat geboren, der ihm auf den ersten Blick zwar als etwas selbstverständliches, nicht aber als etwas selbstverständlich notwendiges erscheint. Sind Staaten demnach nichts weiter als aus Machtanhäufungen hervorgegangene Zufallsprodukte der Geschichte, oder liegt einem Staat als politischer Einheit nicht vielmehr etwas zu Grunde, was sich notwendig aus vernünftiger Betrachtung ergibt.

Nach John Lockes in seinen "Zwei Abhandlungen über die Regierung (Original: Two Treaties of Government)" heraus gearbeiteten Gedankengängen, stellt ein aus Vernunftgründen geschlossener Gesellschaftsvertrag die Grundlage der Staatsbildung dar.
Im Rahmen dieser Arbeit soll in einem ersten Abschnitt dieser Gedankengang einer näheren Betrachtung unterzogen werden, danach soll anhand der Federalist Papers - als dem maßgeblichen Dokument zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika - untersucht werden, in wie weit sich dieser Vertragsgedanke in einer geschichtlich jungen Staatsgründung tatsächlich wiederfindet.

Entsprechend der Themenstellung werden die weiteren Aspekte dieses Werks nur am Rande, oder gar nicht berührt. So ist beispielsweise der eigentliche Entstehungsgrund der Federalist Papers, der föderative Zusammenschluß von einzelnen Staaten zu den Vereinigten Staaten von Amerika (und damit der föderative Aspekt der Federalist Papers), hier nur von untergeordneter Bedeutung.


2 Die Theorie John Lockes

Ausgangspunkt der Lokeschen Überlegungen ist, daß der Mensch ursprünglich in einem durch Freiheit des Individuums gekennzeichneten Naturzustand lebte, dessen labiles Gleichgewicht jedoch beständig drohte in einen Kriegszustand zu kippen. Der Gesellschaftsvertrag stellte den Ausweg dar, der die größtmögliche Freiheit sichern kann, ohne den Gefahren eines Kriegszustandes ausgesetzt zu sein. Die Punkte sollen nachfolgend im einzelnen betrachtet werden.

2.1 Der Naturzustand

Im Naturzustand sind die Menschen völlig frei und auch völlig gleich. Während die Gleichheit im Naturzustand keinerlei Einschränkungen [1] unterliegt, ist die Freiheit vom einzigen Gesetz welches der Naturzustand kennt - dem Gesetz der Natur - beschränkt. [2] Dieses Gesetz ist gleichbedeutend der Vernunft. Es besagt, daß das Leben, die Freiheit, die Gesundheit und der Besitz der Menschen untereinander unbedingt zu achten ist. [3] Da es im Naturzustand keinen obersten Richter gibt, der die Einhaltung dieses Gesetzes überwachen könnte, ist jeder zur Vollstreckung desselben berechtigt. Auf Grund der menschlichen Natur halten sich jedoch nicht alle an das Naturgesetz. Daher kann sich der Mensch im Naturzustand niemals sicher fühlen. Das Menschenbild Lockes ist hierbei zweigeteilt. Zum einen ist der Mensch grundsätzlich vernunftbegabt und kann somit auch Einsicht in das Gesetz der Natur erlangen, zum anderen hat er aber auch eine Triebnatur, die dazu führen kann, daß er das Gesetz mißachtet. [4]

Locke läßt sich dabei so lesen, daß der Naturzustand unterschieden werden kann in eine Zeit vor - und eine Zeit nach Erfindung des Geldes.

Exkurs: Die Erfindung des Geldes

Obgleich Locke den Begriff Eigentum im Zusammenhang des Gesellschaftsvertrages als ein Sammelbegriff für Leben , Freiheit und Besitz gebraucht, geht er doch (bei seiner näheren Beschreibung des Naturzustandes) zunächst vom engen, heute gebräuchlichen, Eigentumsbegriff (im Sinn von Vermögen) aus. Zu Beginn der Menschheit [5] gibt es zunächst kein Eigentum. Alles gehört allen. Eigentum wird erst durch Arbeit (z.B. das Sammeln von Vorräten, Landwirtschaft) erworben. [6] Dabei ist entscheidend, daß sich niemand mehr an Gütern aneignen darf, als er auch verbrauchen kann. Alles was darüber hinaus geht, steht nach Locke im Widerspruch zum Gesetz der Natur. [7] Zu diesem Zeitpunkt der menschlichen Entwicklung war ein Leben im Naturzustand noch von relativer Sicherheit geprägt. Für alle waren genügend Güter vorhanden und dem Trieb nach Anhäufung von Besitztümern war eine natürliche Grenze gesetzt. [8] Dieser Zustand fand sein Ende durch die Erfindung des Geldes. Da die natürliche Grenze des Eigentums nach Locke nur darin besteht, nicht mehr besitzen zu können und auch zu dürfen, als man auch nutzen kann, war mittels des Geldes (als ein unverderbliches Gut) nun die Möglichkeit der Akkumulation von Eigentum möglich. Für die Rechtmäßigkeit der Anhäufung von Eigentum ist dabei allein entscheidend, daß dem Geld - durch stillschweigende und freiwillige Übereinkunft mit Vertragscharakter - ein Wert beigemessen wurde. [9]

Durch die Möglichkeit der unbegrenzten (nach Locke rechtmäßigen) Akkumulation von Gütern und der damit - auch in Folge eines Bevölkerungswachstums - unumgänglichen Verknappung der Güter, kann es nun sehr viel leichter zu Streitigkeiten zwischen den Menschen kommen, die in einen Kriegszustand münden.

2.2 Der Kriegszustand

"Der Kriegszustand ist ein Zustand der Feindschaft und Vernichtung." [10] Ein Kriegszustand entsteht dadurch, daß Gewalt ohne Recht gegen jemanden gerichtet wird. Aus dem Kriegszustand folgt - gemäß dem Gesetz der Natur - unmittelbar das Recht der unschuldig betroffenen auf Wiedergutmachung sowie auf Bestrafung der schuldigen Partei. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. [11] Der Kriegszustand wird - solange es keinen unparteiischen Richter gibt - erst dann beendet, wenn diesen Rechten (unter Einsicht der schuldigen Partei) genüge getan ist. [12] Da jedoch in der Zeit nach Erfindung des Geldes sowohl die Wahrscheinlichkeit von Streitigkeiten ungleich größer war als zuvor und des weiteren auch die unmittelbare Einsicht in das was gerecht ist erschwert wurde, bestand ab diesem Zeitpunkt die Gefahr, daß der Kriegszustand, der im Naturzustand zunächst nur temporären Charakter hatte, zu einem andauernden Zustand wurde. [13] Solange jedoch der Kriegszustand andauert, kann es keine Sicherheit geben.

Existiert eine unabhängige richterliche Instanz, so wird der Kriegszustand schon dann beendet, wenn keine unmittelbare Gewalt mehr besteht. Das Recht auf die eigene Durchsetzung der Naturrechte auf Bestrafung (zwecks Abschreckung) und Wiedergutmachung wird ersetzt durch die Möglichkeit den Gerichtsweg zu wählen. Die damit verbundene größere Sicherheit ist der wesentliche Grund warum die Menschen den Naturzustand zugunsten eines gesellschaftlichen Zustands verließen. [14]

2.3 Der Gesellschaftsvertrag

2.3.1 Staatsgründung

Die beständige Unsicherheit bezüglich des Lebens, der Freiheiten und des Vermögens, die den Naturzustand - insbesondere nach der Erfindung des Geldes - kennzeichnen führt zum Zusammenschluß zu Gesellschaften. Hauptziel dieser Staatswesen ist nach Locke daher die Erhaltung des Eigentums (als Sammelbegriff für Freiheit, Leben und Vermögen). [15]

Staaten entstehen nach Locke demnach nicht aus durch Herrschaft ausgeübten Zwang, sondern vielmehr aus freiwilliger Übereinkunft. Durch die Einwilligung auf die Freiheiten des Naturzustandes zu verzichten und in eine Gemeinschaft mit anderen einzutreten, entsteht ein als Einheit aufzufassender politischer Körper. Gleichzeitig gilt, Kraft dieser Einwilligung, das Mehrheitsprinzip und daher das Recht der Mehrheit, die Minderheit an ihre Entschlüsse zu binden. [16] DienLegitimation einer jeden rechtmäßigen Regierung liegt allein in der freiwilligen vertraglichen Vereinbarung, einer zur Mehrheit fähigen Anzahl freier Menschen, sich zu einer politischen Gesellschaft zusammen-zuschließen. Alle Gewalt, die für den Zweck des Zusammenschlusses (der Sicherung des Eigentums) notwendig ist, muß dabei an die Mehrheit der konstituierten Gesellschaft abgetreten werden, es sein denn, daß ausdrücklich eine größere Zahl als die Mehrheit vereinbart wird. [17]

Die oberste Staatsgewalt, die bei der Gründung eines Staates errichtet wird, ist die Legislative. Entsprechend unterteilt Locke die möglichen Staatsformen in Demokratie (legislative Gewalt bei allen), Oligarchie (legislative Gewalt bei einigen auserwählten) und Monarchie (legislative Gewalt bei einem einzelnen). Der Begriff Demokratie ist hierbei, der damaligen Zeit entsprechend, nur auf reine Versammlungsdemokratien anzuwenden. Aus diesen Grundformen können Mischformen entstehen. [18] Für die weiteren Betrachtungen sind zum einen die englische Monarchie zur Zeit Lockes und zum anderen - hinsichtlich der späteren Betrachtung der Federalist Papers - der Begriff Wahlmonarchie von Bedeutung . Eine Wahlmonarchie liegt dann vor, wenn die Nachfolge des Monarchen nicht durch Erbe, sondern durch Wahl der Mehrheit erfolgt. Obgleich die Gründung der ersten Staatswesen, wenn man der Argumentation Lockes folgt, ein demokratischer Akt war, so entwickelt Locke im folgenden doch andere Vorstellungen von einem wohlgeordneten Staatswesen, welches u.a. durch eine Trennung der Gewalten gekennzeichnet ist.

2.3.2 Sicherung des Gesellschaftsvertrags (Gewaltenteilung)

Um einem Mißbrauch der legislativen Gewalt - die nach Ansicht Lockes einer vom Volk [19] gewählten Versammlung anvertraut werden sollte - vorzubeugen, sieht er eine zweite Gewalt - die Exekutive - vor. Die Exekutive hat die Aufgabe die Gesetze zu vollstrecken und die Legislative einzuberufen, sofern für die Legislative keine feste Sitzungsperiode vereinbart ist. Die Trennung der Gewalten soll verhindern, daß die Legislative ihre eigenen Zwecke verfolgt ohne sich an die durch sie beschlossenen Gesetze gebunden zu fühlen. Da die Gesetze beständig beachtet werden müssen, ergibt sich, daß die Exekutive eine beständige Gewalt ist. [20]

Als weitere Gewalt nennt Locke die föderative Gewalt , die sich aus dem Naturrecht ableitet. Ein jeder Staat befindet sich gegenüber der übrigen Menschheit (solange keine Verträge bestehen) im Naturzustand. Die Durchsetzung der Naturrechte wurde aber - bei der Gründung des Staates - dem als einheitliche Person handelnden politischen Körper übertragen. Die föderative Gewalt umfaßt die Gewalt über Krieg und Frieden sowie das Recht Bündnisse und Verträge, mit allen anderen Staaten oder Personen außerhalb der Gesellschaft, abzuschließen. Da die Belange der föderativen Gewalt nur bedingt durch zuvor gefaßte Gesetze geregelt werden können, ist es nach Locke sinnvoll, diese Gewalt in Personalunion mit der Exekutive zu vertreten. [21]

Eine eigenständige Judikative kennt Locke nicht, die Notwendigkeit einer solchen ließe sich allenfalls daraus ableiten, daß er unparteiische Richter als eine Grundlage des Gemeinwesens ansieht. [22]

In der Konsequenz steht Locke die konstitutionelle Erbmonarchie Englands seiner Zeit vor Augen. Der Monarch als Träger der höchsten Exekutivgewalt hat hierbei zum einen gleichzeitig einen Anteil (in Form eines absoluten Vetorechts [23] ) an der Legislative und zum anderen das Recht die Legislative einzuberufen. Die Legislative besteht aus zwei Kammern, deren eine sich aus dem Erbadel zusammensetzt, während die zweite Kammer aus vom Volk (Volk der Eigentümer) auf Zeit gewählten Repräsentanten besteht. [24]

Die höchste Gewalt im Staat ist naturgemäß die Legislative, da sie - unmittelbar aus der Gründung des Gemeinwesens hervorgehend, die Gewalt darstellt, die - mittels Hervorbringung von geeigneten Gesetzen - unmittelbar dem Staatszweck (der Sicherung des Eigentums) entspricht. Besteht die Exekutive allerdings nur aus einer einzelnen Person und hat diese zugleich ein absolutes Vetorecht hinsichtlich der von der Legislative beschlossenen Gesetze, so ist diese die höchste Gewalt. [25] Dies läßt sich einerseits geschichtlich, als taktisches Zugeständnis an den Monarchen lesen und andererseits als beabsichtigte Stärkung der Exekutive gegenüber der Gefahr einer übermächtigen Legislative. Eine weitere Stärkung erfährt die Exekutive dadurch, daß ihr - in Form der Prärogative - eine gewisse Unabhängigkeit von der Legislative zugestanden wird. Prärogative ist dabei gleichbedeutend dem Recht, in jeglicher Form handeln zu können (auch gegen das bestehende Gesetz), sofern die Handlung im Interesse des Allgemeinwohls erfolgt. [26]

Die letztendlich höchste Gewalt liegt aber immer beim Volk, da sobald die Grenzen des Gesellschaftsvertrags überschritten werden, die Gewalt wieder an das Volk zurückfällt.

2.3.3 Grenzen des Gesellschaftsvertrags (Widerstandsrecht)

Obgleich die Gründung des Staates Vertragscharakter hat, so besteht doch zwischen dem Volk und der von ihm eingesetzten Legislative kein Vertrags- sondern ein Vertrauensverhältnis (trust). Dieses Vertrauensverhältnis zerbricht, sobald die Legislative dem Zweck der Staatsgründung, d.h. der Sicherung des Eigentums, zuwiderhandelt. Dem Volk steht es dann frei die Legislative abzuberufen oder zu ändern. [27]

Dies gilt ebenfalls für die Exekutive, gegenüber der ein analoges Vertrauensverhältnis besteht. [28] Die Exekutive hat zwar das Recht auf Prärogative, ist hierbei aber an die Verfolgung des Gemeinwohls gebunden. Sobald sie diesen Grundsatz verletzt kommt dies einer Änderung der Legislative gleich. Die Legislative wurde aber vom Volk eingesetzt und kann daher auch nur vom Volk geändert werden [29].

Wenn demnach eine der eingesetzten Gewalten das Vertrauensverhältnis bricht, so versetzt sie sich gegenüber dem Volk in den Kriegszustand, womit die Gewalt an das Volk zurückfällt und das Volk das Recht hat diese Gewalt auch zur Geltung zu bringen. [30]

Dieses Recht auf Revolution findet sich auch in der nachfolgenden Betrachtung der Federalist Papers wieder.


3 Die Federalist Papers

Obgleich der Name Locke in den Artikeln der Federalist Papers an keiner Stelle genannt wird, ist die Nähe zur Theorie Lockes doch unverkennbar. Daß Locke - im Gegensatz zu Montesquieu - keine Benennung findet erklärt sich aus dem historischen Kontext.

Die Federalist Papers, die 1787/88 in Form von Zeitungsartikeln erschienen, machten es sich zur Aufgabe, den aus dem Konvent von Philadelphia des Jahres 1787 hervorgegangenen Entwurf einer neuen Verfassung zu verteidigen. Die Gegner dieses Verfassungsentwurfs waren demokratisch orientiert. Gemäß des damaligen Sprachgebrauchs warben sie demnach für eine weitergehende Verwirklichung von Volksherrschaft. Eine Berufung auf Locke, der - wie oben dargestellt - die Volksherrschaft verwirft und für eine konstitutionelle Monarchie eintritt, wäre politisch äußert unklug gewesen, während hingegen Montesquieu in dieser Hinsicht unverdächtig ist.

Nachfolgend sollen die Parallelen zwischen Locke und den Federalist Papers im einzelnen aufgezeigt werden.

3.1 Der Vertragsgedanke

Die Federalist Papers unterstützen den Vertragsgedanken Lockes. Dies wird zwar an keiner Stelle explizit genannt, ergibt sich jedoch aus einigen - zum Teil zentralen - Textstellen.

Analog zu Locke, nach dem die Menschen den unsicheren Naturzustand verlassen und sich mittels Vertrag zu einem einzigen politischen Körper zusammenschließen, der die Rechte aller sichern soll, gründen auch nach Madison die Menschen aus eben diesem Grund eine Gesellschaft. [31] Daß dieser Staatsgründung Vertragscharakter zukommt ergibt sich beispielsweise aus Nr. 43 der Federalist Papers, in der Madison ausdrücklich von einem Beitritt zum Vertag spricht. In Analogie zur Gründung eines Staates, durch den Vertrag zwischen einzelnen Menschen, wird die Union der Vereinigten Staaten durch einen Vertrag zwischen einzelnen Staaten gegründet. [32] Des weiteren beruft sich Madison in Nr. 44 - im Zusammenhang der Begründung eines Verbots von Proskriptionsgesetzen, Gesetzen mit rückwirkender Wirkung und Gesetzen, die die Verbindlichkeit von Verträgen mildern - auf den Gesellschaftsvertrag. [33]

3.2 Das Regierungssystem

3.2.1 Präsidialsystem versus Monarchie

Die Gegner des Verfassungsentwurfs sahen in ihm die Konstitution eines Staates englischer Prägung, in dem der erbliche Monarch durch einen Präsidenten ersetzt wurde, was de facto einer Wahlmonarchie gleichkäme. Obgleich es beträchtliche Unterschiede zwischen beiden Systemen gibt, so sind doch offensichtliche Gemeinsamkeiten nicht zu leugnen. Der Entwurf sieht analog zum englischen Staat und damit analog zu Locke, eine in zwei Kammern aufgeteilte Legislative - und in gleicher Analogie, eine mit großer Macht ausgestattete (durch eine einzelne Person verkörperte) Exekutive vor. Die Gemeinsamkeit wird noch beträchtlicher, wenn man beachtet, daß zunächst für die Exekutive ein Amt auf Lebenszeit vorgesehen war, obgleich im Ergebnis der Verfassungsentwurf eine Amtsdauer von vier Jahren (bei unbeschränkter Wiederwahl) vorsieht. [34] Der wesentliche Unterschied zum englischen System besteht darin, daß die Besetzung aller Ämter zumindest indirekt durch das Volk erfolgt - und Volk hier (im Unterschied zu Locke) auch als tatsächliche Gesamtheit, d.h. ohne Eigentumsgrenzen, zu verstehen ist. [35] Daneben wird die Macht des Präsidenten in Relation zur Vorstellung Lockes eingeschränkt. Er ist zwar unabhängig von der Legislative und frei in der Auslegung dessen, was gesetzeskonform ist, [36] bekommt aber nicht die weitreichende Prärogative Lockschen Musters. Eine weitere Einschränkung erhält der Präsident dadurch, daß er nicht - wie der englische Monarch - über ein absolutes, sondern nur über ein eingeschränktes Vetorecht verfügt. Allerdings wurde auch in diesem Punkt zunächst über ein absolutes Vetorecht diskutiert. [37] Des weiteren ist für das Präsidialamt ein Amtsenthebungsverfahren (impeachment) vorgesehen, während der englische Monarch allenfalls durch eine berechtigte Revolution gestürzt werden darf und kann. [38]

Ein weiterer gewichtiger Unterschied zum System Lockes besteht darin, daß sich die Federalist Papers - unter Berufung auf Montesquieu - zur dritten Gewalt, der Judikative, bekennen.

Die einzelnen Gewalten sind jedoch nicht streng getrennt, vielmehr sind sie nach dem Grundsatz der Gewaltenverschränkung angelegt.

3.2.2 Die Gewaltenverschränkung

Madison deutet den auf Montesquieu zurückgeführten Grundsatz der Gewaltenteilung neu. Wenn die Gewalten "zum Teil an dem Tun der anderen mitwirken oder sich wechselseitig kontrollieren" [39] , so ist dies für Madison im Sinne von Montesquieu. Entsprechend ist das Verfassungsmodell angelegt. Der Senat, als aus Repräsentanten der Bundesstaaten bestehendes Organ und das Repräsentantenhaus, als direkt vom Volk gewähltes Organ, bilden zusammen die Legislative (den Kongreß), die analog zu Locke naturgemäß die stärkste Gewalt darstellt. [40] Die Zweiteilung der Legislative dient ebenso der Einschränkung ihrer Macht, wie das der Exekutive eingeräumte eingeschränkte Vetorecht gegen ihre Gesetzesvorlagen. [41] Die - wie bereits weiter oben beschrieben - gestärkte Exekutive wird ihrerseits wiederum dadurch gegen einen Machtmißbrauch abgesichert, daß wichtige Beschlüsse nicht ohne dem Senat, als Bestandteil der Legislative, erfolgen können. So hat der Präsident u.a. zwar das Recht Verträge mit anderen Staaten zu schließen, ist dabei aber ebenso an die Zustimmung des Senats gebunden, wie bei seinem Recht auf Ernennung der Richter des obersten Gerichtshofs. [42] Die föderative Gewalt (nach Locke) liegt demnach zwar ebenfalls bei der Exekutive, ist aber in wesentlichen Teilen einer Kontrolle durch den Senat (als dem schwächeren Teil der Legislative) unterworfen. [43]

Die naturgemäß schwächste Gewalt, die Judikative wird dadurch gestärkt, daß die Richter ihr Amt auf Lebenszeit erhalten und die Entlohnung der Richter nur nach oben hin korrigiert werden kann. Eine Verschränkung der Judikative mit den anderen Gewalten ist in sofern gegeben, daß zum einen die Richterschaft von der Exekutive (in untergeordneten Fällen von der Legislative) ernannt wird, zum anderen dadurch, daß der oberste Gerichtshof die Maßnahmen der Legislative und der Exekutive hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen können. [44]

Die einzelnen Gewalten sind daher so angelegt, daß sie - insbesondere, was die Legislative und die Exekutive betrifft - auf eine Zusammenarbeit angewiesen sind. Aufgrund dieser gegenseitigen Abhängigkeit - bei gleichzeitiger finanzieller Unabhängigkeit - sind sie in der Lage sich gegenseitig zu kontrollieren (checks and balances). [45]

Die oberste Gewalt und damit die oberste Kontrollinstanz liegt aber analog zu Locke beim Volk.

3.2.3 Das Recht auf Widerstand

Das Verhältnis zwischen Volk und Regierenden ist, wie auch bei Locke, als Vertrauensverhältnis zu bezeichnen. [46] Es handelt sich um ein Treuhandverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragten, welches seine Grenzen in dem Vertrauen findet, auf dem es beruht. [47] Dies bedeutet, "daß die höchste Autorität allein im Volke ruht, wo auch immer die davon abgeleitete Autorität sich finden mag" [48] . Wenn dieses Vertrauensverhältnis zerbricht steht es dem Volk frei die Regierung aufzuheben oder zu verändern. [49]


4 Zusammenschau und Ausblick

4.1 Zusammenschau

[50] Darin gehen - wie gezeigt - sowohl die Theorie Lockes, als auch die Federalist Papers, als einer einem tatsächlichen Staatswesen entsprechenden Theorie, konform. Wenn man nicht dem Menschen als "Gattung" die Vernunft abspricht und nur wenigen einzelnen Menschen Vernunft zugesteht (was schwierig vernünftig zu begründen wäre [51] ), kann es bis dahin generell kaum einen Widerspruch geben. [52] Die Problematik liegt wie immer im Detail:

* Welche Rechte werden geschützt?

* Wer ist das Volk?

Das Volk und die geschützten Rechte

Obgleich Locke zunächst von einer allgemeinen Gleichheit der Menschen ausgeht, so versteht er doch darunter später nur die Gleichheit vor dem Gesetz. Geburt, Verwandtschaft, Tüchtigkeit und hervorragende Talente können einzelnen Menschen einen Vorrang einräumen. [53] Nur diese Menschen fallen für Locke unter den Begriff Volk (als aktive Bürger). Es ist ein Volk, das sich aus Erbadel und Eigentümern zusammensetzt. Da auch diese beiden bevorzugten Teile des Gesamtvolkes verschiedene Interessen haben, ist das Modell einer zweigeteilten Legislative nur konsequent.

Im Modell der Federalist Papers gibt es diese Trennung des Volkes in verschiedene Klassen vordergrüdig nicht. Alle volljährigen Bürger haben das Wahlrecht. [54] Das Elitedenken wird aber auch in ihnen zum Ausdruck gebracht. Der Senat stellt dabei in gewisser Analogie zum englischen Oberhaus die Elite der Elite dar, [55] was sich auch im Wahlmodus für den Senat widerspiegelt. Sowohl der Senat, als auch der Präsident werden nur indirekt vom Volk gewählt. Dem Volk wird nur die Fähigkeit zugestanden, im nahen Umfeld die Männer auszuwählen, welche die Eignung mit sich bringen, die Männer mit der geeigneten Qualifikation für diese Ämter zu wählen. [56].

Einer besonderen Rolle kommt dabei - wie auch bei Locke - den Eigentümern zu. In Nr. 51 der Federalist Papers stellt Madison fest, daß Gerechtigkeit das Ziel der bürgerlichen Gesellschaft ist. [57] Aus Nr. 10 wird aber ersichtlich, was darunter zu verstehen ist - der Schutz der Eigentumsrechte. [58]

Die Verschränkung der Gewalten (die auch im System Lockes schon veranlagt ist [59] ), soll dazu führen, daß keine ungerechten Parteiungen entstehen und dient dem Schutz von Minderheiten. [60] Die zu schützende Minderheit kann hier gleichfalls als die Minderheit der Eigentümer interpretiert werden. [61]

Das System der Federalist Papers kann somit in der Konsequenz durchaus als eine modernisierte Variante des von Locke entworfenen Systems angesehen werden. Es handelt sich zwar nicht mehr um eine ständische Verfassung, trägt aber ständische Elemente in sich. Neu ist die bundesstaatliche Ausrichtung (die nicht Gegenstand dieser Arbeit war). Dem Senat, als Vertretung der Bundesstaaten, kommt dabei gleichzeitig die Funktion einer kontrollierenden Elite zu. Das System steht somit in der Tradition der englischen Mischverfassung. [62]

Eine gewichtige Neuerung besteht des weiteren in der Einführung der dritten unabhängigen Gewalt - der Judikative. Durch ihre Oberaufsicht über die Verfassung wird die Stabilität des Systems sichergestellt. Das Recht des Volkes auf Revolution, welches in der Verfassung veranlagt ist, hat hiermit letztlich theoretischen Charakter. Eine Extremsituation, in der es zur Anwendung kommen könnte, ist durch das System der checks and balances weitgehend ausgeschlossen.

4.2 Ausblick

Das amerikanische System der checks and balances hat sich - wie die bisherige Geschichte zeigt durchaus bewährt. Zumindest, wenn man nur auf die Stabilität des Systems abstellt. Dem von Locke konsequent hergeleitetem Grundrecht auf Eigentum kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. In wie weit aus dieser Ausrichtung evtl. zukünftige Gefahren erwachsen, bleibt abzuwarten. Die Kluft zwischen Arm und Reich ist nicht zu leugnen.

Hierbei ist durchaus nicht das Recht auf Eigentum in Frage zu stellen, als vielmehr die Tatsache, daß dem Eigentum keine Grenzen mehr gesetzt werden. Die Streitigkeiten, die - nach Erfindung des Geldes - aus dem Eigentum erwuchsen, waren der ursprüngliche Grund für die Entstehung von Gesellschaften. Es wird sich zeigen müssen, ob nicht aus einer übermäßigen Ungleichverteilung des Eigentums Gründe entstehen, die es notwendig machen, die Gesellschaftsausrichtung neu zu überdenken. Hier ist auch Lockes Theorie über die Rechtmäßigkeit des Eigentums in Frage zu stellen. So bleibt sein Grundrecht auf Erbe [63] - im Gegensatz zu seiner ausführlichen Theorie über die Entstehung von Eigentum - unbegründet.


Literaturverzeichnis

Bose, Harald von (1989):
Republik und Mischverfassung - zur Staatsformenlehre der Federalist Papers.
Frankfurt am Main u.a..

Fed. 1993 (Abkürzung im Text):
Hamilton, Alexander; Madison, James; Jay, John (1993):
Die Federalist Papers.
Übersetzt, eingeleitet und mit Anmerkungen versehen von Barbara Zehnpfennig (Hrsg.), Darmstadt.

Locke, John (1998):
Zwei Abhandlungen über die Regierung.
Übersetzt von Hans Jörn Hoffmann. Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, 7. Auflage, Frankfurt am Main.


Fussnoten

[1] Diese Gleichheit wird zwar an späterer Stelle der betrachteten Abhandlung (vgl. Locke 1998, II SS54) auf die Gleichheit vor dem Gesetz beschränkt, kann meiner Ansicht nach jedoch im Naturzustand -zumindest vor Einführung des Geldes (worauf weiter unten noch eingegangen wird) - als eine de facto allgemeine Gleichheit angesehen werden.

[2] Vgl. Locke 1998, II SS4, S. 201.

[3] Vgl. Locke 1998, II SS6, S. 203.

[4] Vgl. Locke 1998, II SS6, S. 203 und II SS128, S. 280.

[5] Den Beginn der Menschheit sieht Locke bei Adam und Eva, was allerdings für die nachfolgende Theorie ohne Bedeutung ist.

[6] Wenn auch nachfolgend Eigentum im materiellem Sinn gebraucht wird, so ist doch anzumerken, daß das Recht Eigentum Kraft seiner Arbeit zu erwerben sich vom ursprünglichsten Eigentum des Menschen - dem Eigentum an seiner Person - ableitet. Da ich Eigentum an meiner Person habe, ist es demnach natürlich, daß ich auch Eigentum an dem erlange, was ich durch das Werk meiner Person verändere, d.h. dem ursprünglichen Zustand der Natur etwas eigenes hinzufüge. Vgl. Locke 1998, II SS27, S. 216 f.

[7] Vgl. Locke 1998, II SS27, S. 216 f; II SS31, S. 218 f und II SS37, S. 223.

[8] Vgl. z.B. Locke 1998, II SS49, S. 230 und II SS51, S. 231.

[9] Vgl. z.B. Locke 1998, II SS47 S. 229 und II SS50, S.230 f.

[10] Locke 1998, II SS16, S. 209.

[11] Vgl. Locke 1998, II SS8, S. 204.

[12] Vgl. Locke 1998, II SS20, S. 212.

[13] Vgl. Locke 1998, II SS20, S. 212 und II SS51, S. 231.

[14] Vgl. Locke 1998, II SS20, S. 212 und II SS21, S. 212 f.

[15] Vgl. Locke 1998, II SSSS123 f, S. 278.

[16] Vgl. Locke 1998, II SS95, S. 260.

[17] Vgl. Locke 1998, II SS99, S. 262.

[18] Vgl. Locke 1998, II SS132, S. 281 f.

[19] Volk ist bei Locke - in diesem Zusammenhang - allerdings nicht als die Gesamtheit der volljährigen Menschen eines Gemeinwesens zu verstehen. Er unterscheidet nach Geburtsrechten und nach Eigentumsverhältnissen. Hierauf wird aber erst weiter unten, bei der Betrachtung der Federalist Papers, eingegangen werden.

[20] Vgl. Locke 1998, II SSSS143 f, S. 291f.

[21] Vgl. Locke 1998, II SSSS145-148, S. 292f.

[22] Vgl. z.B. Locke 1998, II SS125, S. 279.

[23] Vgl. Locke 1998, II SS151, S. 295.

[24] Vgl. Locke 1998, II SS213, S. 334. Zwar dient das Regierungssystem aus II SS 213 nur als Beispiel, das Locke dazu dient, auf diesem Wege indirekte Kritik an der Praxis des politischen Systems seiner Zeit zu üben - aus dem Gesamtem Kontext wird aber ersichtlich, daß Locke ein solches System prinzipiell für das Richtige hält.

[25] Vgl. Locke 1998, II SS151, S. 295.

[26] Vgl. Locke 1998, II SS160, S. 302 und SS 305, S.306.

[27] Vgl. Locke 1998, II SS149, S. 293 f.

[28] Vgl. Locke 1998, II SS155, S. 297 und SS222, S. 338 f.

[29] Vgl. Locke 1998, II SS212, S. 333.

[30] Vgl. Locke 1998, II SS155, S. 297 f; SS222, S. 338 f und SS 225, S.341.

[31] Vgl. Fed. 1993, Nr. 51, S. 322 f.

[32] Vgl. Fed. 1993, Nr. 43, S. 276. Ebenso schließt Bose 1989, S. 51. Eine ähnliche Analogie, in der jedoch nur von einem Zusammenschluß und nicht von einem Vertrag gesprochen wird, findet sich auch bei der von Hamilton geschriebenen Nr. 33 der Federalist Papers. Vgl. hierzu: Fed. 1993, Nr. 33, S. 210 f.

[33] Vgl. Fed. 1993, Nr. 44, S. 283 f.

[34] Erst 1951 wurde im XXII. Verfassungszusatz die Einmaligkeit der Wiederwahl des Präsidenten festgeschrieben. Zur ursprünglich vorgesehenen Amtsdauer vgl. Bose 1989, S. 78 f.

[35] Auf den Sonderstatus der Sklaven der amerikanischen Südstaaten, die zwar selbst nicht wahlberechtigt waren, aber hinsichtlich des Steueraufkommens und auch hinsichtlich der Zahl der Repräsentanten die ein Bundesstaat in das Repräsentantenhaus entsenden durfte, als 3/5 Bürger zählten, kann im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden. Vgl. hierzu: Fed. 1993, Nr. 54 S. 333-336.

[36] Vgl. Fed. 1993, Nr. 71, S. 423 f.

[37] Vgl. hierzu beispielsweise: Fed. 1993, Nr. 51, S. 321.

[38] Vgl. Fed. 1993, Nr. 69, S. 408-415. Die Autoren hielten es immerhin für notwendig der Abgrenzung zur englischen Monarchie einen ganzen Artikel zu widmen. Darüber hinaus gehen sie auch an anderen Stellen immer wieder auf diesen Vergleich ein. Vgl. hierzu etwa: Fed. 1993, Nr. 63, S. 383; Nr. 70 S. 421 und Nr. 81, S. 471.

[39] Fed. 1993, Nr. 47, S. 302.

[40] Vgl. Fed. 1993, Nr. 51, S. 320.

[41] Das Veto kann mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten beider Häuser zurückgewiesen werden. Vgl. zum eingeschränkten Vetorecht: Fed. 1993, Nr. 73, S. 433-438.

[42] Im Fall der Verträge ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Senatoren erforderlich (vgl. hierzu Fed. 1993, Nr. 75, S. 440-445), während bei der Ernennung der Richter die einfache Mehrheit genügt (vgl. hierzu Fed. 1993, Nr. 76, S. 445-449).

[43] Das Recht auf Erklärung des Krieges, liegt sogar ganz bei der Legislative. Vgl. z.B.: Fed. 69, S. 414.

[44] Vgl. Fed. 1993, Nr. 78 f, S. 454-464.

[45] Vgl. Fed. 1993, Nr. 51, S. 319-321.

[46] Vgl. Fed. 1993, Nr. 27, S. 183 und Nr. 55, S. 341.

[47] Vgl. Fed. 1993, Nr. 37, S. 231 f; Nr. 57, S. 347 und Nr. 78, S. 457.

[48] Fed. 1993, Nr. 46, S. 294 f.

[49] Vgl. Fed Nr. 40, S. 40. Madison zitiert hier aus der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten.

[50] Weshalb sollte er auch sonst die Vernunft besitzen, sich zu Gesellschaften zusammenzuschließen?

[51] Ohne einen Gott zu mißbrauchen (bzw. überhaupt erst einzuführen), der nach gut dünken Vernunft unter die Menschen streut.

[52] Was im bisherigem Zusammenhang nicht heißen soll, daß bestehende Staaten tatsächlich so gegründet wurden. Was aber heißt, daß nur darin die vernünftige Legitimation für einen Staat liegen kann.

[53] Vgl. Locke 1998, II SS 54, S. 232 f.

[54] Vgl. Fußnote 35.

[55] Zu den besonderen Voraussetzungen für Senatsmitglieder und dem Elitecharakter der Senatsmitglieder vgl. Fed. 1993, Nr. 62, S. 371 und Nr. 63, S. 379. Mit der Elite sind die Mitglieder des Repräsentantenhauses, bzw. des englischen Unterhauses gemeint.

[56] Die Senatsmitglieder werden von den gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten bestimmt, der Präsident wird von vom Volk gewählten Wahlmännern gewählt. Letzteres kommt inzwischen einer Direktwahl durch das Volk gleich, was aber im betrachteten Zusammenhang ohne Belang ist. Zu den Wahlmodi vgl. Fed. 1993, Nr. 62, S. 371 f und Nr. 68, S. 404-407.

[57] Vgl. Fed. 1993, Nr. 51, S. 322.

[58] Vgl. Fed. 1993, Nr. 10, S. 95.

[59] Vgl. Bose 1989, S. 63.

[60] Vgl. Fed. 1993, Nr. 51, S. 319-322.

[61] Die Repräsentation aller Bevölkerungsschichten wird nicht für nötig erachtet. Die Klasse der Grundbesitzer wird aber ausdrücklich als eine Klasse benannt, deren Interessen zu repräsentieren sind. Vgl. Fed. 1993, Nr. 35, S. 219-222. Vgl. auch Fed. 1993, Nr. 78, S. 460. Hier wird darauf hingewiesen, daß es die Rechte von bestimmten Klassen von Bürgern zu schützen gilt.

[62] Vgl. auch Bose 1989, S. 138.

[63] Vgl. Locke 1998, II SS72, S. 244 und II SS 190, S.320.