Die Suche nach Formen des menschlichen Zusammenlebens, die ein friedliches
miteinander ermöglichen, ist vermutlich nahezu so alt wie die Geschichte
der Menschheit. In unserer modernen Welt wird jeder von uns in einem Staat
geboren, der ihm auf den ersten Blick zwar als etwas selbstverständliches,
nicht aber als etwas selbstverständlich notwendiges erscheint. Sind
Staaten demnach nichts weiter als aus Machtanhäufungen hervorgegangene
Zufallsprodukte der Geschichte, oder liegt einem Staat als politischer Einheit
nicht vielmehr etwas zu Grunde, was sich notwendig aus vernünftiger
Betrachtung ergibt.
Nach John Lockes in seinen "Zwei Abhandlungen über die Regierung
(Original: Two Treaties of Government)" heraus gearbeiteten
Gedankengängen, stellt ein aus Vernunftgründen geschlossener
Gesellschaftsvertrag die Grundlage der Staatsbildung dar.
Im Rahmen dieser Arbeit soll in einem ersten Abschnitt dieser Gedankengang
einer näheren Betrachtung unterzogen werden, danach soll anhand der
Federalist Papers - als dem maßgeblichen Dokument zur Verfassung der
Vereinigten Staaten von Amerika - untersucht werden, in wie weit sich dieser
Vertragsgedanke in einer geschichtlich jungen Staatsgründung
tatsächlich wiederfindet.
Entsprechend der Themenstellung werden die weiteren Aspekte dieses Werks nur am
Rande, oder gar nicht berührt. So ist beispielsweise der eigentliche
Entstehungsgrund der Federalist Papers, der föderative
Zusammenschluß von einzelnen Staaten zu den Vereinigten Staaten von
Amerika (und damit der föderative Aspekt der Federalist Papers), hier nur
von untergeordneter Bedeutung.
Ausgangspunkt der Lokeschen Überlegungen ist, daß der Mensch ursprünglich in einem durch Freiheit des Individuums gekennzeichneten Naturzustand lebte, dessen labiles Gleichgewicht jedoch beständig drohte in einen Kriegszustand zu kippen. Der Gesellschaftsvertrag stellte den Ausweg dar, der die größtmögliche Freiheit sichern kann, ohne den Gefahren eines Kriegszustandes ausgesetzt zu sein. Die Punkte sollen nachfolgend im einzelnen betrachtet werden.
Im Naturzustand sind die Menschen völlig frei und auch völlig gleich.
Während die Gleichheit im Naturzustand keinerlei Einschränkungen
[1]
unterliegt, ist die Freiheit vom einzigen
Gesetz welches der Naturzustand kennt - dem Gesetz der Natur -
beschränkt.
[2]
Dieses Gesetz ist
gleichbedeutend der Vernunft. Es besagt, daß das Leben, die Freiheit, die
Gesundheit und der Besitz der Menschen untereinander unbedingt zu achten ist.
[3]
Da es im Naturzustand keinen obersten Richter
gibt, der die Einhaltung dieses Gesetzes überwachen könnte, ist jeder
zur Vollstreckung desselben berechtigt. Auf Grund der menschlichen Natur halten
sich jedoch nicht alle an das Naturgesetz. Daher kann sich der Mensch im
Naturzustand niemals sicher fühlen. Das Menschenbild Lockes ist hierbei
zweigeteilt. Zum einen ist der Mensch grundsätzlich vernunftbegabt und
kann somit auch Einsicht in das Gesetz der Natur erlangen, zum anderen hat er
aber auch eine Triebnatur, die dazu führen kann, daß er das Gesetz
mißachtet.
[4]
Locke läßt sich dabei so lesen, daß der Naturzustand
unterschieden werden kann in eine Zeit vor - und eine Zeit nach Erfindung des
Geldes.
Exkurs: Die Erfindung des Geldes
Obgleich Locke den Begriff
Eigentum
im Zusammenhang des
Gesellschaftsvertrages als ein Sammelbegriff für
Leben
,
Freiheit
und
Besitz
gebraucht, geht er doch (bei seiner
näheren Beschreibung des Naturzustandes) zunächst vom engen, heute
gebräuchlichen, Eigentumsbegriff (im Sinn von Vermögen) aus. Zu
Beginn der Menschheit
[5]
gibt es zunächst
kein Eigentum. Alles gehört allen. Eigentum wird erst durch Arbeit (z.B.
das Sammeln von Vorräten, Landwirtschaft) erworben.
[6]
Dabei ist entscheidend, daß sich niemand mehr an
Gütern aneignen darf, als er auch verbrauchen kann. Alles was darüber
hinaus geht, steht nach Locke im Widerspruch zum Gesetz der Natur.
[7]
Zu diesem Zeitpunkt der menschlichen
Entwicklung war ein Leben im Naturzustand noch von relativer Sicherheit
geprägt. Für alle waren genügend Güter vorhanden und dem
Trieb nach Anhäufung von Besitztümern war eine natürliche Grenze
gesetzt.
[8]
Dieser Zustand fand sein Ende durch
die Erfindung des Geldes. Da die natürliche Grenze des Eigentums nach
Locke nur darin besteht, nicht mehr besitzen zu können und auch zu
dürfen, als man auch nutzen kann, war mittels des Geldes (als ein
unverderbliches Gut) nun die Möglichkeit der Akkumulation von Eigentum
möglich. Für die Rechtmäßigkeit der Anhäufung von
Eigentum ist dabei allein entscheidend, daß dem Geld - durch
stillschweigende und freiwillige Übereinkunft mit Vertragscharakter - ein
Wert beigemessen wurde.
[9]
Durch die Möglichkeit der unbegrenzten (nach Locke
rechtmäßigen) Akkumulation von Gütern und der damit - auch in
Folge eines Bevölkerungswachstums - unumgänglichen Verknappung der
Güter, kann es nun sehr viel leichter zu Streitigkeiten zwischen den
Menschen kommen, die in einen Kriegszustand münden.
"Der Kriegszustand
ist ein Zustand der Feindschaft und Vernichtung."
[10]
Ein Kriegszustand entsteht dadurch, daß
Gewalt ohne Recht gegen jemanden gerichtet wird. Aus dem Kriegszustand folgt -
gemäß dem Gesetz der Natur - unmittelbar das Recht der unschuldig
betroffenen auf Wiedergutmachung sowie auf Bestrafung der schuldigen Partei.
Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der
Mittel zu beachten.
[11]
Der Kriegszustand wird
- solange es keinen unparteiischen Richter gibt - erst dann beendet, wenn
diesen Rechten (unter Einsicht der schuldigen Partei) genüge getan ist.
[12]
Da jedoch in der Zeit nach Erfindung des
Geldes sowohl die Wahrscheinlichkeit von Streitigkeiten ungleich
größer war als zuvor und des weiteren auch die unmittelbare Einsicht
in das was gerecht ist erschwert wurde, bestand ab diesem Zeitpunkt die Gefahr,
daß der Kriegszustand, der im Naturzustand zunächst nur
temporären Charakter hatte, zu einem andauernden Zustand wurde.
[13]
Solange jedoch der Kriegszustand andauert,
kann es keine Sicherheit geben.
Existiert eine unabhängige richterliche Instanz, so wird der Kriegszustand
schon dann beendet, wenn keine unmittelbare Gewalt mehr besteht. Das Recht auf
die eigene Durchsetzung der Naturrechte auf Bestrafung (zwecks Abschreckung)
und Wiedergutmachung wird ersetzt durch die Möglichkeit den Gerichtsweg zu
wählen. Die damit verbundene größere Sicherheit ist der
wesentliche Grund warum die Menschen den Naturzustand zugunsten eines
gesellschaftlichen Zustands verließen.
[14]
Die beständige Unsicherheit bezüglich des Lebens, der Freiheiten und
des
Vermögens, die den Naturzustand - insbesondere nach der Erfindung des
Geldes - kennzeichnen führt zum Zusammenschluß zu Gesellschaften.
Hauptziel dieser Staatswesen ist nach Locke daher die Erhaltung des Eigentums
(als Sammelbegriff für Freiheit, Leben und Vermögen).
[15]
Staaten entstehen nach Locke demnach nicht aus durch Herrschaft ausgeübten
Zwang, sondern vielmehr aus freiwilliger Übereinkunft. Durch die
Einwilligung auf die Freiheiten des Naturzustandes zu verzichten und in eine
Gemeinschaft mit anderen einzutreten, entsteht ein als Einheit aufzufassender
politischer Körper. Gleichzeitig gilt, Kraft dieser Einwilligung, das
Mehrheitsprinzip und daher das Recht der Mehrheit, die Minderheit an ihre
Entschlüsse zu binden.
[16]
DienLegitimation einer jeden rechtmäßigen Regierung liegt allein in der
freiwilligen vertraglichen Vereinbarung, einer zur Mehrheit fähigen Anzahl
freier Menschen, sich zu einer politischen Gesellschaft
zusammen-zuschließen. Alle Gewalt, die für den Zweck des
Zusammenschlusses (der Sicherung des Eigentums) notwendig ist, muß dabei
an die Mehrheit der konstituierten Gesellschaft abgetreten werden, es sein
denn, daß ausdrücklich eine größere Zahl als die Mehrheit
vereinbart wird.
[17]
Die oberste Staatsgewalt, die bei der Gründung eines Staates errichtet
wird, ist die Legislative. Entsprechend unterteilt Locke die möglichen
Staatsformen in Demokratie (legislative Gewalt bei allen), Oligarchie
(legislative Gewalt bei einigen auserwählten) und Monarchie (legislative
Gewalt bei einem einzelnen). Der Begriff
Demokratie
ist hierbei, der
damaligen Zeit entsprechend, nur auf reine Versammlungsdemokratien anzuwenden.
Aus diesen Grundformen können Mischformen entstehen.
[18]
Für die weiteren Betrachtungen sind zum einen die
englische Monarchie zur Zeit Lockes und zum anderen - hinsichtlich der
späteren Betrachtung der
Federalist Papers
- der Begriff
Wahlmonarchie
von Bedeutung
.
Eine Wahlmonarchie liegt dann vor,
wenn die Nachfolge des Monarchen nicht durch Erbe, sondern durch Wahl der
Mehrheit erfolgt. Obgleich die Gründung der ersten Staatswesen, wenn man
der Argumentation Lockes folgt, ein demokratischer Akt war, so entwickelt Locke
im folgenden doch andere Vorstellungen von einem
wohlgeordneten
Staatswesen, welches u.a. durch eine Trennung der Gewalten gekennzeichnet ist.
Um einem Mißbrauch der legislativen Gewalt - die nach Ansicht Lockes
einer vom Volk
[19]
gewählten Versammlung
anvertraut werden sollte - vorzubeugen, sieht er eine zweite Gewalt - die
Exekutive
- vor. Die Exekutive hat die Aufgabe die Gesetze zu
vollstrecken und die Legislative einzuberufen, sofern für die Legislative
keine feste Sitzungsperiode vereinbart ist. Die Trennung der Gewalten soll
verhindern, daß die Legislative ihre eigenen Zwecke verfolgt ohne sich an
die durch sie beschlossenen Gesetze gebunden zu fühlen. Da die Gesetze
beständig beachtet werden müssen, ergibt sich, daß die
Exekutive eine beständige Gewalt ist.
[20]
Als weitere Gewalt nennt Locke die
föderative Gewalt
, die sich aus
dem Naturrecht ableitet. Ein jeder Staat befindet sich gegenüber der
übrigen Menschheit (solange keine Verträge bestehen) im Naturzustand.
Die Durchsetzung der Naturrechte wurde aber - bei der Gründung des Staates
- dem als einheitliche Person handelnden politischen Körper
übertragen. Die föderative Gewalt umfaßt die Gewalt über
Krieg und Frieden sowie das Recht Bündnisse und Verträge, mit allen
anderen Staaten oder Personen außerhalb der Gesellschaft,
abzuschließen. Da die Belange der föderativen Gewalt nur bedingt
durch zuvor gefaßte Gesetze geregelt werden können, ist es nach
Locke sinnvoll, diese Gewalt in Personalunion mit der Exekutive zu vertreten.
[21]
Eine eigenständige
Judikative
kennt Locke nicht, die Notwendigkeit
einer solchen ließe sich allenfalls daraus ableiten, daß er
unparteiische Richter als eine Grundlage des Gemeinwesens ansieht.
[22]
In der Konsequenz steht Locke die konstitutionelle Erbmonarchie Englands seiner
Zeit vor Augen. Der Monarch als Träger der höchsten Exekutivgewalt
hat hierbei zum einen gleichzeitig einen Anteil (in Form eines absoluten
Vetorechts
[23]
) an der Legislative und zum
anderen das Recht die Legislative einzuberufen. Die Legislative besteht aus
zwei Kammern, deren eine sich aus dem Erbadel zusammensetzt, während die
zweite Kammer aus vom Volk (Volk der Eigentümer) auf Zeit gewählten
Repräsentanten besteht.
[24]
Die höchste Gewalt im Staat ist naturgemäß die Legislative, da
sie - unmittelbar aus der Gründung des Gemeinwesens hervorgehend, die
Gewalt darstellt, die - mittels Hervorbringung von geeigneten Gesetzen -
unmittelbar dem Staatszweck (der Sicherung des Eigentums) entspricht. Besteht
die Exekutive allerdings nur aus einer einzelnen Person und hat diese zugleich
ein absolutes Vetorecht hinsichtlich der von der Legislative beschlossenen
Gesetze, so ist diese die höchste Gewalt.
[25]
Dies läßt sich einerseits geschichtlich, als
taktisches Zugeständnis an den Monarchen lesen und andererseits als
beabsichtigte Stärkung der Exekutive gegenüber der Gefahr einer
übermächtigen Legislative. Eine weitere Stärkung erfährt
die Exekutive dadurch, daß ihr - in Form der Prärogative - eine
gewisse Unabhängigkeit von der Legislative zugestanden wird.
Prärogative ist dabei gleichbedeutend dem Recht, in jeglicher Form handeln
zu können (auch gegen das bestehende Gesetz), sofern die Handlung im
Interesse des Allgemeinwohls erfolgt.
[26]
Die letztendlich höchste Gewalt liegt aber immer beim Volk, da sobald die
Grenzen des Gesellschaftsvertrags überschritten werden, die Gewalt wieder
an das Volk zurückfällt.
Obgleich die Gründung des Staates Vertragscharakter hat, so besteht doch
zwischen dem Volk und der von ihm eingesetzten Legislative kein Vertrags-
sondern ein Vertrauensverhältnis (trust). Dieses Vertrauensverhältnis
zerbricht, sobald die Legislative dem Zweck der Staatsgründung, d.h. der
Sicherung des Eigentums, zuwiderhandelt. Dem Volk steht es dann frei die
Legislative abzuberufen oder zu ändern.
[27]
Dies gilt ebenfalls für die Exekutive, gegenüber der ein analoges
Vertrauensverhältnis besteht.
[28]
Die
Exekutive hat zwar das Recht auf Prärogative, ist hierbei aber an die
Verfolgung des Gemeinwohls gebunden. Sobald sie diesen Grundsatz verletzt kommt
dies einer Änderung der Legislative gleich. Die Legislative wurde aber vom
Volk eingesetzt und kann daher auch nur vom Volk geändert werden
[29].
Wenn demnach eine der eingesetzten Gewalten das Vertrauensverhältnis
bricht, so versetzt sie sich gegenüber dem Volk in den Kriegszustand,
womit die Gewalt an das Volk zurückfällt und das Volk das Recht hat
diese Gewalt auch zur Geltung zu bringen.
[30]
Dieses Recht auf Revolution findet sich auch in der nachfolgenden Betrachtung
der Federalist Papers wieder.
Obgleich der Name
Locke
in den Artikeln der Federalist Papers an keiner
Stelle genannt wird, ist die Nähe zur Theorie Lockes doch unverkennbar.
Daß Locke - im Gegensatz zu Montesquieu - keine Benennung findet
erklärt sich aus dem historischen Kontext.
Die Federalist Papers, die 1787/88 in Form von Zeitungsartikeln erschienen,
machten es sich zur Aufgabe, den aus dem Konvent von Philadelphia des Jahres
1787 hervorgegangenen Entwurf einer neuen Verfassung zu verteidigen. Die Gegner
dieses Verfassungsentwurfs waren demokratisch orientiert. Gemäß des
damaligen Sprachgebrauchs warben sie demnach für eine weitergehende
Verwirklichung von Volksherrschaft. Eine Berufung auf Locke, der - wie oben
dargestellt - die Volksherrschaft verwirft und für eine konstitutionelle
Monarchie eintritt, wäre politisch äußert unklug gewesen,
während hingegen Montesquieu in dieser Hinsicht unverdächtig ist.
Nachfolgend sollen die Parallelen zwischen Locke und den Federalist Papers im
einzelnen aufgezeigt werden.
Die Federalist Papers unterstützen den Vertragsgedanken Lockes. Dies wird
zwar an keiner Stelle explizit genannt, ergibt sich jedoch aus einigen - zum
Teil zentralen - Textstellen.
Analog zu Locke, nach dem die Menschen den unsicheren Naturzustand verlassen
und sich mittels Vertrag zu einem einzigen politischen Körper
zusammenschließen, der die Rechte aller sichern soll, gründen auch
nach Madison die Menschen aus eben diesem Grund eine Gesellschaft.
[31]
Daß dieser Staatsgründung
Vertragscharakter zukommt ergibt sich beispielsweise aus Nr. 43 der Federalist
Papers, in der Madison ausdrücklich von einem Beitritt zum Vertag spricht.
In Analogie zur Gründung eines Staates, durch den Vertrag zwischen
einzelnen Menschen, wird die Union der Vereinigten Staaten durch einen Vertrag
zwischen einzelnen Staaten gegründet.
[32]
Des weiteren beruft sich Madison in Nr. 44 - im Zusammenhang der
Begründung eines Verbots von Proskriptionsgesetzen, Gesetzen mit
rückwirkender Wirkung und Gesetzen, die die Verbindlichkeit von
Verträgen mildern - auf den Gesellschaftsvertrag.
[33]
Die Gegner des Verfassungsentwurfs sahen in ihm die Konstitution eines Staates
englischer Prägung, in dem der erbliche Monarch durch einen
Präsidenten ersetzt wurde, was de facto einer Wahlmonarchie
gleichkäme. Obgleich es beträchtliche Unterschiede zwischen beiden
Systemen gibt, so sind doch offensichtliche Gemeinsamkeiten nicht zu leugnen.
Der Entwurf sieht analog zum englischen Staat und damit analog zu Locke, eine
in zwei Kammern aufgeteilte Legislative - und in gleicher Analogie, eine mit
großer Macht ausgestattete (durch eine einzelne Person verkörperte)
Exekutive vor. Die Gemeinsamkeit wird noch beträchtlicher, wenn man
beachtet, daß zunächst für die Exekutive ein Amt auf Lebenszeit
vorgesehen war, obgleich im Ergebnis der Verfassungsentwurf eine Amtsdauer von
vier Jahren (bei unbeschränkter Wiederwahl) vorsieht.
[34]
Der wesentliche Unterschied zum englischen System besteht darin, daß die
Besetzung aller Ämter zumindest indirekt durch das Volk erfolgt - und Volk
hier (im Unterschied zu Locke) auch als tatsächliche Gesamtheit, d.h. ohne
Eigentumsgrenzen, zu verstehen ist.
[35]
Daneben wird die Macht des Präsidenten in Relation zur Vorstellung Lockes
eingeschränkt. Er ist zwar unabhängig von der Legislative und frei in
der Auslegung dessen, was gesetzeskonform ist,
[36]
bekommt aber nicht die weitreichende Prärogative Lockschen Musters. Eine
weitere Einschränkung erhält der Präsident dadurch, daß er
nicht - wie der englische Monarch - über ein absolutes, sondern nur
über ein eingeschränktes Vetorecht verfügt. Allerdings wurde
auch in diesem Punkt zunächst über ein absolutes Vetorecht diskutiert.
[37]
Des weiteren ist für das Präsidialamt ein Amtsenthebungsverfahren
(impeachment) vorgesehen, während der englische Monarch allenfalls durch
eine berechtigte Revolution gestürzt werden darf und kann.
[38]
Ein weiterer gewichtiger Unterschied zum
System Lockes besteht darin, daß sich die Federalist Papers - unter
Berufung auf Montesquieu - zur dritten Gewalt, der Judikative, bekennen.
Die einzelnen Gewalten sind jedoch nicht streng getrennt, vielmehr sind sie
nach dem Grundsatz der Gewaltenverschränkung angelegt.
Madison deutet den auf Montesquieu zurückgeführten Grundsatz der
Gewaltenteilung neu. Wenn die Gewalten "zum Teil an dem Tun der anderen
mitwirken oder sich wechselseitig kontrollieren"
[39]
, so ist dies für Madison im Sinne von Montesquieu.
Entsprechend ist das Verfassungsmodell angelegt. Der Senat, als aus
Repräsentanten der Bundesstaaten bestehendes Organ und das
Repräsentantenhaus, als direkt vom Volk gewähltes Organ, bilden
zusammen die Legislative (den Kongreß), die analog zu Locke
naturgemäß die stärkste Gewalt darstellt.
[40]
Die Zweiteilung der Legislative dient ebenso der
Einschränkung ihrer Macht, wie das der Exekutive eingeräumte
eingeschränkte Vetorecht gegen ihre Gesetzesvorlagen.
[41]
Die - wie bereits weiter oben beschrieben -
gestärkte Exekutive wird ihrerseits wiederum dadurch gegen einen
Machtmißbrauch abgesichert, daß wichtige Beschlüsse nicht ohne
dem Senat, als Bestandteil der Legislative, erfolgen können. So hat der
Präsident u.a. zwar das Recht Verträge mit anderen Staaten zu
schließen, ist dabei aber ebenso an die Zustimmung des Senats gebunden,
wie bei seinem Recht auf Ernennung der Richter des obersten Gerichtshofs.
[42]
Die föderative Gewalt (nach Locke)
liegt demnach zwar ebenfalls bei der Exekutive, ist aber in wesentlichen Teilen
einer Kontrolle durch den Senat (als dem schwächeren Teil der Legislative)
unterworfen.
[43]
Die naturgemäß schwächste Gewalt, die Judikative wird dadurch
gestärkt, daß die Richter ihr Amt auf Lebenszeit erhalten und die
Entlohnung der Richter nur nach oben hin korrigiert werden kann. Eine
Verschränkung der Judikative mit den anderen Gewalten ist in sofern
gegeben, daß zum einen die Richterschaft von der Exekutive (in
untergeordneten Fällen von der Legislative) ernannt wird, zum anderen
dadurch, daß der oberste Gerichtshof die Maßnahmen der Legislative
und der Exekutive hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung
überprüfen können.
[44]
Die einzelnen Gewalten sind daher so angelegt, daß sie - insbesondere,
was die Legislative und die Exekutive betrifft - auf eine Zusammenarbeit
angewiesen sind. Aufgrund dieser gegenseitigen Abhängigkeit - bei
gleichzeitiger finanzieller Unabhängigkeit - sind sie in der Lage sich
gegenseitig zu kontrollieren (checks and balances).
[45]
Die oberste Gewalt und damit die oberste Kontrollinstanz liegt aber analog zu
Locke beim Volk.
Das Verhältnis zwischen Volk und Regierenden ist, wie auch bei Locke, als Vertrauensverhältnis zu bezeichnen. [46] Es handelt sich um ein Treuhandverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragten, welches seine Grenzen in dem Vertrauen findet, auf dem es beruht. [47] Dies bedeutet, "daß die höchste Autorität allein im Volke ruht, wo auch immer die davon abgeleitete Autorität sich finden mag" [48] . Wenn dieses Vertrauensverhältnis zerbricht steht es dem Volk frei die Regierung aufzuheben oder zu verändern. [49]
[50]
Darin gehen - wie gezeigt - sowohl die
Theorie Lockes, als auch die Federalist Papers, als einer einem
tatsächlichen Staatswesen entsprechenden Theorie, konform. Wenn man nicht
dem Menschen als "Gattung" die Vernunft abspricht und nur wenigen einzelnen
Menschen Vernunft zugesteht (was schwierig vernünftig zu begründen
wäre
[51]
), kann es bis dahin generell
kaum einen Widerspruch geben.
[52]
Die
Problematik liegt wie immer im Detail:
* Welche Rechte werden geschützt?
* Wer ist das Volk?
Das Volk und die geschützten Rechte
Obgleich Locke zunächst von einer allgemeinen Gleichheit der
Menschen ausgeht, so versteht er doch darunter später nur die Gleichheit
vor dem Gesetz. Geburt, Verwandtschaft, Tüchtigkeit und hervorragende
Talente können einzelnen Menschen einen Vorrang einräumen.
[53]
Nur diese Menschen fallen für Locke
unter den Begriff Volk (als aktive Bürger). Es ist ein Volk, das sich aus
Erbadel und Eigentümern zusammensetzt. Da auch diese beiden bevorzugten
Teile des Gesamtvolkes verschiedene Interessen haben, ist das Modell einer
zweigeteilten Legislative nur konsequent.
Im Modell der Federalist Papers gibt es diese Trennung des Volkes in
verschiedene Klassen vordergrüdig nicht. Alle volljährigen
Bürger haben das Wahlrecht.
[54]
Das Elitedenken wird aber auch
in ihnen zum Ausdruck gebracht. Der Senat stellt dabei in gewisser Analogie zum
englischen Oberhaus die Elite der Elite dar,
[55]
was sich auch im Wahlmodus für den Senat
widerspiegelt. Sowohl der Senat, als auch der Präsident werden nur
indirekt vom Volk gewählt. Dem Volk wird nur die Fähigkeit
zugestanden, im nahen Umfeld die Männer auszuwählen, welche die
Eignung mit sich bringen, die Männer mit der geeigneten Qualifikation
für diese Ämter zu wählen.
[56].
Einer besonderen Rolle kommt dabei - wie auch bei Locke - den Eigentümern
zu. In Nr. 51 der Federalist Papers stellt Madison fest, daß
Gerechtigkeit das Ziel der bürgerlichen Gesellschaft ist.
[57]
Aus Nr. 10 wird aber ersichtlich, was darunter zu
verstehen ist - der Schutz der Eigentumsrechte.
[58]
Die Verschränkung der Gewalten (die auch im System Lockes schon veranlagt
ist
[59]
), soll dazu führen, daß
keine ungerechten Parteiungen entstehen und dient dem Schutz von
Minderheiten.
[60]
Die zu schützende
Minderheit kann hier gleichfalls als die Minderheit der Eigentümer
interpretiert werden.
[61]
Das System der Federalist Papers kann somit in der Konsequenz durchaus als eine
modernisierte Variante des von Locke entworfenen Systems angesehen werden. Es
handelt sich zwar nicht mehr um eine ständische Verfassung, trägt
aber ständische Elemente in sich. Neu ist die bundesstaatliche Ausrichtung
(die nicht Gegenstand dieser Arbeit war). Dem Senat, als Vertretung der
Bundesstaaten, kommt dabei gleichzeitig die Funktion einer kontrollierenden
Elite zu. Das System steht somit in der Tradition der englischen
Mischverfassung.
[62]
Eine gewichtige Neuerung besteht des weiteren in der Einführung der
dritten unabhängigen Gewalt - der Judikative. Durch ihre Oberaufsicht
über die Verfassung wird die Stabilität des Systems sichergestellt.
Das Recht des Volkes auf Revolution, welches in der Verfassung veranlagt ist,
hat hiermit letztlich theoretischen Charakter. Eine Extremsituation, in der es
zur Anwendung kommen könnte, ist durch das System der
checks and
balances
weitgehend ausgeschlossen.
Das amerikanische System der
checks and balances
hat sich - wie die
bisherige Geschichte zeigt durchaus bewährt. Zumindest, wenn man nur auf
die Stabilität des Systems abstellt. Dem von Locke konsequent
hergeleitetem Grundrecht auf Eigentum kommt dabei entscheidende Bedeutung zu.
In wie weit aus dieser Ausrichtung evtl. zukünftige Gefahren erwachsen,
bleibt abzuwarten. Die Kluft zwischen Arm und Reich ist nicht zu leugnen.
Hierbei ist durchaus nicht das Recht auf Eigentum in Frage zu stellen, als
vielmehr die Tatsache, daß dem Eigentum keine Grenzen mehr gesetzt
werden. Die Streitigkeiten, die - nach Erfindung des Geldes - aus dem Eigentum
erwuchsen, waren der ursprüngliche Grund für die Entstehung von
Gesellschaften. Es wird sich zeigen müssen, ob nicht aus einer
übermäßigen Ungleichverteilung des Eigentums Gründe
entstehen, die es notwendig machen, die Gesellschaftsausrichtung neu zu
überdenken. Hier ist auch Lockes Theorie über die
Rechtmäßigkeit des Eigentums in Frage zu stellen. So bleibt sein
Grundrecht auf Erbe
[63]
- im Gegensatz zu
seiner ausführlichen Theorie über die Entstehung von Eigentum -
unbegründet.
Bose, Harald von
(1989):
Republik und Mischverfassung - zur Staatsformenlehre der Federalist Papers.
Frankfurt am Main u.a..
Fed. 1993 (Abkürzung im Text):
Hamilton, Alexander; Madison, James; Jay, John
(1993):
Die Federalist Papers.
Übersetzt, eingeleitet und mit Anmerkungen versehen von
Barbara Zehnpfennig (Hrsg.), Darmstadt.
Locke, John
(1998):
Zwei Abhandlungen über die Regierung.
Übersetzt von Hans Jörn Hoffmann.
Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, 7. Auflage, Frankfurt am
Main.
[1]
Diese Gleichheit wird zwar an späterer
Stelle der betrachteten Abhandlung (vgl. Locke 1998, II SS54) auf die
Gleichheit vor dem Gesetz beschränkt, kann meiner Ansicht nach jedoch im
Naturzustand -zumindest vor Einführung des Geldes (worauf weiter unten
noch eingegangen wird) - als eine de facto allgemeine Gleichheit angesehen
werden.
[2]
Vgl. Locke 1998, II SS4, S. 201.
[3]
Vgl. Locke 1998, II SS6, S. 203.
[4]
Vgl. Locke 1998, II SS6, S. 203 und II
SS128, S. 280.
[5]
Den Beginn der Menschheit sieht Locke bei
Adam und Eva, was allerdings für die nachfolgende Theorie ohne Bedeutung
ist.
[6]
Wenn auch nachfolgend Eigentum im
materiellem Sinn gebraucht wird, so ist doch anzumerken, daß das Recht
Eigentum Kraft seiner Arbeit zu erwerben sich vom ursprünglichsten
Eigentum des Menschen - dem Eigentum an seiner Person - ableitet. Da ich
Eigentum an meiner Person habe, ist es demnach natürlich, daß ich
auch Eigentum an dem erlange, was ich durch das Werk meiner Person
verändere, d.h. dem ursprünglichen Zustand der Natur etwas eigenes
hinzufüge. Vgl. Locke 1998, II SS27, S. 216 f.
[7]
Vgl. Locke 1998, II SS27, S. 216 f; II SS31,
S. 218 f und II SS37, S. 223.
[8]
Vgl. z.B. Locke 1998, II SS49, S. 230 und II
SS51, S. 231.
[9]
Vgl. z.B. Locke 1998, II SS47 S. 229 und II
SS50, S.230 f.
[10]
Locke 1998, II SS16, S. 209.
[11]
Vgl. Locke 1998, II SS8, S. 204.
[12]
Vgl. Locke 1998, II SS20, S. 212.
[13]
Vgl. Locke 1998, II SS20, S. 212 und II
SS51, S. 231.
[14]
Vgl. Locke 1998, II SS20, S. 212 und II
SS21, S. 212 f.
[15]
Vgl. Locke 1998, II SSSS123 f, S. 278.
[16]
Vgl. Locke 1998, II SS95, S. 260.
[17]
Vgl. Locke 1998, II SS99, S. 262.
[18]
Vgl. Locke 1998, II SS132, S. 281 f.
[19]
Volk ist bei Locke - in diesem
Zusammenhang - allerdings nicht als die Gesamtheit der volljährigen
Menschen eines Gemeinwesens zu verstehen. Er unterscheidet nach Geburtsrechten
und nach Eigentumsverhältnissen. Hierauf wird aber erst weiter unten, bei
der Betrachtung der Federalist Papers, eingegangen werden.
[20]
Vgl. Locke 1998, II SSSS143 f, S. 291f.
[21]
Vgl. Locke 1998, II SSSS145-148, S. 292f.
[22]
Vgl. z.B. Locke 1998, II SS125, S. 279.
[23]
Vgl. Locke 1998, II SS151, S. 295.
[24]
Vgl. Locke 1998, II SS213, S. 334. Zwar
dient das Regierungssystem aus II SS 213 nur als Beispiel, das Locke dazu
dient, auf diesem Wege indirekte Kritik an der Praxis des politischen Systems
seiner Zeit zu üben - aus dem Gesamtem Kontext wird aber ersichtlich,
daß Locke ein solches System prinzipiell für das Richtige
hält.
[25]
Vgl. Locke 1998, II SS151, S. 295.
[26]
Vgl. Locke 1998, II SS160, S. 302 und SS
305, S.306.
[27]
Vgl. Locke 1998, II SS149, S. 293 f.
[28]
Vgl. Locke 1998, II SS155, S. 297 und
SS222, S. 338 f.
[29]
Vgl. Locke 1998, II SS212, S. 333.
[30]
Vgl. Locke 1998, II SS155, S. 297 f;
SS222, S. 338 f und SS 225, S.341.
[31]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 51, S. 322 f.
[32]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 43, S. 276. Ebenso
schließt Bose 1989, S. 51. Eine ähnliche Analogie, in der jedoch nur
von einem Zusammenschluß und nicht von einem Vertrag gesprochen wird,
findet sich auch bei der von Hamilton geschriebenen Nr. 33 der Federalist
Papers. Vgl. hierzu: Fed. 1993, Nr. 33, S. 210 f.
[33]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 44, S. 283 f.
[34]
Erst 1951 wurde im XXII.
Verfassungszusatz die Einmaligkeit der Wiederwahl des Präsidenten
festgeschrieben. Zur ursprünglich vorgesehenen Amtsdauer vgl. Bose 1989,
S. 78 f.
[35]
Auf den Sonderstatus der Sklaven der
amerikanischen Südstaaten, die zwar selbst nicht wahlberechtigt waren,
aber hinsichtlich des Steueraufkommens und auch hinsichtlich der Zahl der
Repräsentanten die ein Bundesstaat in das Repräsentantenhaus
entsenden durfte, als 3/5 Bürger zählten, kann im Rahmen dieser
Arbeit nicht näher eingegangen werden. Vgl. hierzu: Fed. 1993, Nr. 54 S.
333-336.
[36]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 71, S. 423 f.
[37]
Vgl. hierzu beispielsweise: Fed. 1993,
Nr. 51, S. 321.
[38]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 69, S. 408-415. Die
Autoren hielten es immerhin für notwendig der Abgrenzung zur englischen
Monarchie einen ganzen Artikel zu widmen. Darüber hinaus gehen sie auch an
anderen Stellen immer wieder auf diesen Vergleich ein. Vgl. hierzu etwa: Fed.
1993, Nr. 63, S. 383; Nr. 70 S. 421 und Nr. 81, S. 471.
[39]
Fed. 1993, Nr. 47, S. 302.
[40]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 51, S. 320.
[41]
Das Veto kann mit Zweidrittelmehrheit der
Abgeordneten beider Häuser zurückgewiesen werden. Vgl. zum
eingeschränkten Vetorecht: Fed. 1993, Nr. 73, S. 433-438.
[42]
Im Fall der Verträge ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Senatoren erforderlich (vgl. hierzu Fed.
1993, Nr. 75, S. 440-445), während bei der Ernennung der Richter die
einfache Mehrheit genügt (vgl. hierzu Fed. 1993, Nr. 76, S. 445-449).
[43]
Das Recht auf Erklärung des Krieges,
liegt sogar ganz bei der Legislative. Vgl. z.B.: Fed. 69, S. 414.
[44]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 78 f, S. 454-464.
[45]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 51, S. 319-321.
[46]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 27, S. 183 und Nr.
55, S. 341.
[47]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 37, S. 231 f; Nr. 57, S. 347 und Nr. 78, S.
457.
[48]
Fed. 1993, Nr. 46, S. 294 f.
[49]
Vgl. Fed Nr. 40, S. 40. Madison zitiert
hier aus der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten.
[50]
Weshalb sollte er auch sonst die Vernunft
besitzen, sich zu Gesellschaften zusammenzuschließen?
[51]
Ohne einen Gott zu mißbrauchen
(bzw. überhaupt erst einzuführen), der nach gut dünken Vernunft
unter die Menschen streut.
[52]
Was im bisherigem Zusammenhang nicht
heißen soll, daß bestehende Staaten tatsächlich so
gegründet wurden. Was aber heißt, daß nur darin die
vernünftige Legitimation für einen Staat liegen kann.
[53]
Vgl. Locke 1998, II SS 54, S. 232 f.
[54]
Vgl. Fußnote 35.
[55]
Zu den besonderen Voraussetzungen
für Senatsmitglieder und dem Elitecharakter der Senatsmitglieder vgl.
Fed. 1993, Nr. 62, S. 371 und Nr. 63, S. 379. Mit der Elite sind die Mitglieder
des Repräsentantenhauses, bzw. des englischen Unterhauses gemeint.
[56]
Die Senatsmitglieder werden von den
gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten bestimmt, der
Präsident wird von vom Volk gewählten Wahlmännern gewählt.
Letzteres kommt inzwischen einer Direktwahl durch das Volk gleich, was aber im
betrachteten Zusammenhang ohne Belang ist. Zu den Wahlmodi vgl. Fed. 1993, Nr.
62, S. 371 f und Nr. 68, S. 404-407.
[57]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 51, S. 322.
[58]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 10, S. 95.
[59]
Vgl. Bose 1989, S. 63.
[60]
Vgl. Fed. 1993, Nr. 51, S. 319-322.
[61]
Die Repräsentation aller
Bevölkerungsschichten wird nicht für nötig erachtet. Die
Klasse der Grundbesitzer wird aber ausdrücklich als eine Klasse benannt,
deren Interessen zu repräsentieren sind. Vgl. Fed. 1993, Nr. 35, S.
219-222. Vgl. auch Fed. 1993, Nr. 78, S. 460. Hier wird darauf hingewiesen,
daß es die Rechte von bestimmten Klassen von Bürgern zu
schützen gilt.
[62]
Vgl. auch Bose 1989, S. 138.
[63]
Vgl. Locke 1998, II SS72, S. 244 und II
SS 190, S.320.