Die nachfolgende kleine Abhandlung über Jean-Jacques Rousseaus
Gedankengänge zur Gleichheit wird sich nahezu ausschließlich an den Quellentexten orientieren.
Der Beschäftigung mit der Sekundärliteratur ließe sich eine eigene Arbeit widmen. Wenn man hierbei
Rousseaus Ansatz desVolonté générale
zugrunde legen würde, ließe sich etwa die Frage danach stellen, inwiefern eine Argumentation gegen diesen Ansatz diesen überhaupt berühren kann?
Der Titel dieses Werks könnte dann beispielsweise lauten:
"Rousseaus Volonté générale und dieSonderinteressen seiner Interpreten"
Beim Studium der Sekundärliteratur wird deutlich, dass sich an Rousseau
nach wie vor die Geister scheiden. Je nachdem welches Interesse der jeweilige Interpret verfolgt, reicht dann die Bandbreite der Be(Ver)urteilungen Rousseaus von "Theoretiker des Liberalismus" bishin zu "Theoretiker des Totalitarismus".
Fest steht, dass sich Rousseaus Gedankengänge selbst an dem von ihm definierten
Volonté générale messen müssen.
Denn auch seine Werke sind - unabhängig ihres Anspruches und ihrer auf das Allgemeine gerichteten Zielrichtung -
letztendlich nur Ausdruck eines Individuums und entspringen somit in der Konsequenz selbst einem Sonderinteresse.
Eine weitere Arbeit ließe sich somit etwa mit
"Rousseaus Volonté générale im Spiegelbild seines eigenen Interesses"
betiteln.
Dies alles berührt jedoch nicht den Gegenstand der nachfolgenden Arbeit und soll daher ohne weitere Berücksichtigung bleiben.
Oder um es mit Rousseau zu sagen:
"Beginnen wir also damit, alle Tatsachen beiseite zu lassen, denn sie berühren nicht unsere Frage."
[*]
Ausgangspunkt jeder Betrachtung zur Gleichheit ist das Faktum der bestehenden
Ungleichheit zwischen den Menschen. In einer Gesellschaft, in der
tatsächliche Gleichheit bestehen würde, gäbe es auch keinen
Anlass, den Gleichheitsbegriff zu untersuchen. Wenn die Gleichheit dem
Menschsein in der Gesellschaft immanent wäre, wäre der
Gleichheitsbegriff lediglich für die Mathematik und hinsichtlich der
Beobachtung der Naturvorgänge von Bedeutung - als politisch relevanter
Begriff hingegen völlig bedeutungslos.
Für eine Betrachtung des Gleichheitsbegriffs ist somit die Betrachtung der
Ungleichheit, ihrer Ursachen und ihrer Gerechtfertigtkeit
zweckmäßig. Auch Rousseau geht bei seinem - im Laufe der
vorstehenden Arbeit zu ergründenden - Gleichheitsbegriff zunächst von
der bestehenden Ungleichheit aus. Anlass seiner ersten
diesbezüglichen ausführlichen Überlegungen war eine Preisfrage
der Akademie von Dijon aus dem Jahr 1753 - "Welches ist der Ursprung der
Ungleichheit unter den Menschen, und ist sie durch das natürliche Gesetz
gerechtfertigt?" - die gleichfalls der obigen Überlegung folgt.
Neben der Antwort Rousseaus auf diese Frage, die als "Abhandlung
über den Ursprung und die Grundlagen der Ungleichheit unter den
Menschen"[1] vorliegt, ist Rousseaus
"Gesellschaftsvertrag"[2] für die
Diskussion des Gleichheitsbegriffs von größter Bedeutung. Obgleich
die (Un)Gleichheit dort in keinem Kapitel explizit behandelt wird, ist für
Rousseaus im "Gesellschaftsvertrag" entworfene Gesellschaftsidee, zum
einen eine Vorstellung dieses Begriffs notwendig, zum anderen folgt aus ihr
eine solche.
Rousseau unterscheidet konsequent die natürliche Ungleichheit
zwischen den Menschen - die im nachfolgenden Kapitel behandelt wird - und die
gesellschaftliche Ungleichheit - die im Anschluss daran betrachtet wird.
Im Hauptabschnitt dieser Arbeit wird sodann Rousseaus Vorstellung eines
Sollzustands von Gleichheit in einer Gesellschaft diskutiert. Grundlage dieses
Abschnitts ist Rousseaus "Gesellschaftsvertrag".
Für die Bestimmung der natürlichen Ungleichheit ist es unerlässlich, eine Vorstellung von einem vorgesellschaftlichen Zustand - dem Naturzustand zu gewinnen.
Rousseau bemängelt, dass zwar alle Philosophen, bei Untersuchungen
bezüglich der Grundlagen der Gesellschaft, die Notwendigkeit erkannten,
bis zu einem Naturzustand zurückzugehen, diesen aber niemals erreicht
haben.[3] Alle "haben sie, unaufhörlich von
Bedürfnis, Habsucht, Unterdrückung, Begierden und Stolz redend,
Begriffe auf den Naturzustand [état de nature] übertragen,
die sie der Gesellschaft entnommen haben."[4]
Rousseau geht daher bis zu dem denkwürdigen Augenblick zurück,
an dem sich der Mensch vom Affe schied, wobei er die vereinfachende Annahme
macht, dass der Mensch von Beginn an die heutige Gestalt hatte.[5]
Der Mensch - in diesem Zustand von Rousseau als Wilder bezeichnet
- ist von Natur aus friedlich,[6] hat von den
Tieren kaum etwas zu befürchten[7] und
findet seine größten Feinde in den natürlichen Gebrechen: der
Kindheit, dem Alter und den Krankheiten.[8]
Der Mensch unterscheidet sich bis dahin überhaupt nur dadurch vom Tier,
dass jenes bei seinen Verhaltensweisen rein instinktgesteuert ist, während
dieser die Fähigkeit zur freien Handlung hat.[9] Im ersten Stadium der Menschheit bedeutet dies jedoch nicht
mehr, als die Differenzierung von Wollen und Nichtwollen und von Begehren und
Fürchten. Prinzipiell hat er allerdings zunächst keine weiteren
Bedürfnisse als die nach Nahrung, einem "Weibchen"[10] und nach Ausruhen.[11]
Der Wilde kennt kein Eigentum,[12] er ist Einzelgänger, es bestehen keine Beziehungen
und demnach auch keine Abhängigkeiten untereinander, er ist
frei.[13] Mann und Frau treffen sich nur zufällig zum
Geschlechtsverkehr und trennen sich danach wieder.[14] Weder ist wirkliches Denkvermögen vorhanden, noch
existiert eine Verständigung, die man Sprache nennen könnte.
Überhaupt ist es für Rousseau nahezu unwahrscheinlich, dass
Sprache, Denken und letztendlich auch Gesellschaft, entstehen konnten. Sprache
und Denken bedingen sich nach Rousseau genauso gegenseitig, wie Sprache
und Gesellschaft.[15]
Der Wilde kennt nicht die Eigenliebe, die darauf bedacht ist,
sich selbst den größten Wert beizumessen und nach Rousseau erst in
einem gesellschaftlichen Zustand entsteht, sondern er kennt nur die
Selbstliebe, die lediglich auf die Selbsterhaltung abzielt. Der Wilde ist
deshalb nicht von Natur aus böse, wie Hobbes annimmt, sondern eher
gutmütig, weil er weder die Begriffe Gut und Böse kennt, noch von
Leidenschaften besessen ist, die erst in der Eigenliebe ihre Ursache
finden. Vielmehr lebt in ihm das natürliche Gefühl von
Mitleid, welches in der Konsequenz zu einem friedlichen "Miteinander"[16] führt.[17]
Der Naturzustand Rousseaus unterscheidet sich grundsätzlich von den
diesbezüglichen, gleichfalls viel diskutierten, Vorstellungen von
Thomas Hobbes und John Locke. Während der Naturzustand von
Hobbes durch den Krieg alle gegen alle ("bellum omnium contra omnes")
gekennzeichnet ist,[18] gibt es bei
Locke immerhin einen Naturzustand, der zumindest vor Einführung des
Eigentums von relativer Friedfertigkeit war.[19]
Welche Bedeutung hat dies nun für den Begriff der Gleichheit?
Hobbes und Locke gehen dahingehend konform, dass im Naturzustand
die Gleichheit darin besteht, dass jeder das Recht auf "alles" hat und jeder
tun kann, was er will und in diesem Sinn frei ist. Da dieses Recht bei
Hobbes keinerlei Einschränkungen hat,[20] und der Mensch von Natur aus böse ist,[21]
führt dies automatisch zum Krieg aller gegen alle. Die Gleichheit und
Freiheit ist, in einem Naturzustand Hobbesscher Prägung, daher als
ein Muster ohne Wert anzusehen.
Bei Locke ist dies anders. Das Recht auf "alles" ist durch das
Naturrecht auf den Eigenverbrauch beschränkt.[22] Dieses Naturrecht, welches der menschlichen
Vernunftbegabung entspringt, schreibt gleichzeitig vor, dass das Leben, die
Freiheit, die Gesundheit und der Besitz der Menschen untereinander unbedingt zu
achten ist.[23] Solange es keine Gründe
für Streitigkeiten gibt, ist der Lockesche Naturzustand daher
überwiegend friedlicher Natur. Die Menschen leben in einem Zustand
relativer Gleichheit, da dem Anhäufen von Besitztümern
natürliche Grenzen gesetzt sind, und die Natur gleichzeitig für alle
genügend Güter bereit hält.[24]
Locke begrenzt allerdings die Gleichheit unter den Menschen dahingehend,
dass er einzelnen einen Vorrang über andere beispielsweise aus Alter,
Geburt, Tüchtigkeit oder einer besonderen Begabung zugesteht.[25]
Obgleich zwischen Locke und Rousseau - wie noch gezeigt werden
wird - viele Parallelen bestehen,[26]
muss aus Rousseaus Ansatz etwas anderes folgen. Sein Wilder des
Naturzustandes muss die Vernunft - aus der Lockes` Naturgesetz
folgt - gar nicht kennen,[27] sein
"Friedensstifter" ist das natürliche Mitleid, welches er mit dem Tier
gemeinsam hat. Sein Wilder hat darüber hinaus auch keine
Vorstellung von Eigentum, so dass Ungleichheit aus Besitz für
Rousseaus Naturzustand keine Bedeutung hat. Was als bedeutendes Merkmal
von Ungleichheit zwischen den Wilden übrig bleibt, ist letztlich
das Alter, da Bildung unbekannt ist und auch die Stärke im Naturzustand
bei allen in etwa gleich ausgeprägt ist. Ebenso wie die Krankheiten erst
durch Verweichlichung entstehen, kommt auch der Unterschied der
körperlichen Stärke im wesentlichen erst durch Verweichlichung
zustande. Verweichlichung ist im Naturzustand allerdings undenkbar.[28]
Rousseau kommt daher zu dem Schluss, bewiesen zu haben, dass "die
Ungleichheit im Naturzustand kaum spürbar ist und daß sie dort fast
keinen Einfluß hat"[29].
Kritisch ist hier anzumerken, dass Rousseaus Argumentation zwar durchaus
schlüssig ist, aber darauf aufbaut, dass der Mensch von Natur aus
Einzelgänger ist. Eine Annahme, die trotz aller
Plausibilitätsprüfungen,[30] eben
doch immer eine Annahme bleibt.
Der Wilde Mensch - untereinander von Natur aus nahezu gleich - ist, wenn
man Rousseau auf die Spitze treibt, leider vom Tier verschieden. Ohne
die nur dem Mensch eigene Fähigkeit, sich zu vervollkommnen, d.h. seine
Perfektibilität, hätte der Mensch im Naturzustand bleiben
können und auf ewig ein "glückliches"[31] Dasein fristen können.[32]
Doch das Schicksal nimmt seinen Lauf...
Das Adjektiv "gesellschaftlich" ist hierbei gleichermaßen richtig und doch auch falsch gewählt. Obgleich Rousseau es versäumt, mittels einer entsprechenden Terminologie selbst für Klarheit zu sorgen, folgt der Verfasser der Auffassung, dass die nachfolgend skizzierte Entstehung der gesellschaftlichen Ungleichheit bereits im Naturzustand einsetzt. Es handelt sich hierbei allerdings nicht mehr um den ursprünglichen Naturzustand, sondern um einen Zwischenzustand, der nur sofern als Naturzustand zu bezeichnen ist, als er eben noch nicht gesellschaftlicher Zustand ist. Hieraus erklärt sich auch die Wahl des Titels für den nachfolgenden Abschnitt.
Eine Weiterentwicklung der Menschen, die nicht wieder mit dem Tod endet, sondern von Generation zu Generation andauert, ist ohne Gemeinschaft zwischen den Menschen nicht vorstellbar. Da es nicht so ohne weiteres einsichtig ist, wieso der selbstzufriedene Wilde sein beschauliches Umherstreifen aufgeben sollte, nimmt Rousseau an, dass es Naturkatastrophen waren, die die Menschen zusammenbrachten, da sie einen gewissen Zwang zum Zusammenleben erzeugten.[33] Bis dahin hatte der Mensch - in einer unüberschaubaren Zeitspanne - nur klägliche "kleine" Fortschritte, wie etwa die Erfindung von Angel, Pfeil und Bogen sowie das Erlernen der Nutzung des Feuers gemacht. In metaphysischer Hinsicht war er zur Wahrnehmung seiner selbst und zur Erkenntnis der Gleichartigkeit seiner Artgenossen gelangt.[34]
Erst durch den Zwang zum Zusammenleben entwickelte sich die Sprache, die zuvor nicht
feiner entwickelt war, als etwa die Laute der Affen.[35] Die Entwicklung der Sprache hatte katalysierende Wirkung
für die weitere Entwicklung - die Menschen gehen dazu über einen
festen Wohnsitz zu nehmen, es entstehen verschiede Gruppen und
"schließlich in jeder Weltgegend ein eigenes Volk, das durch Sitten und
Charakter geeint ist"[36]. Die Menschen
begannen einander zu achten und wollten ihrerseits geachtet werden, neben die
Selbstliebe trat die Eigenliebe und dies ist für Rousseau der erste
Schritt zur Ungleichheit zwischen den Menschen.[37]
Obgleich sich die Menschheit zu jenem Zeitpunkt schon weit vom
ursprünglichen Naturzustand entfernt hatte, handelt es sich für
Rousseau dennoch nicht um einen gesellschaftlichen Zustand, da die
Völker allein durch Sitten und Charakter und nicht durch Gesetze und
Verordnungen geeint sind.[38]
Die Erfindung von Ackerbau und Metallbearbeitung beenden diesen relativ
glücklichen Abschnitt der menschlichen Entwicklungsgeschichte.[39] Bis dahin waren die Menschen nicht
voneinander abhängig. Ackerbau und die Metallbearbeitung begründen
jedoch die Arbeitsteilung und damit ein gegenseitiges
Abhängigkeitsverhältnis.[40]
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der von Rousseau
geschilderte Ablauf des Übergangs vom Naturzustand zu einem
gesellschaftlichen Zustand nicht notwendigerweise ein historisches Faktum
darstellen muss. Es ist nur ein mögliches, für Rousseau
wahrscheinliches, Szenario. Rousseau behauptet allerdings, dass sich aus
allen anderen, auf seinem Naturzustand aufbauenden Szenarien, die gleichen
Schlussfolgerungen bezüglich seines Untersuchungsgegenstandes (Ursprung
und Grundlagen der Ungleichheit) ziehen lassen würden.[41] So ist es für Rousseau beispielsweise
letztendlich gleichgültig wie der Mensch zur Arbeitsteilung fand - seine
nachfolgenden Schlüsse, bezüglich der Bedeutung der Arbeitsteilung
für die Ungleichheit zwischen den Menschen, beruhen nicht auf dem Weg
dorthin, sondern einzig auf dem Faktum, dass der Mensch, zu irgendeinem
Zeitpunkt seiner Entwicklung, die Arbeitsteilung erfand. Die Menschen, die sich
der Metallbearbeitung widmeten, mussten von anderen Menschen ernährt
werden. Der Ackerbau war demnach eine logische Folge der Erfindung anderer
Künste, deren erste für Rousseau die Metallverarbeitung war.[42] Im Naturzustand ist Ackerbau für
Rousseau hingegen unvorstellbar, da er das Eigentum an Grund und Boden
voraussetzt bzw. unweigerlich zur Folge hat.[43] Eigentum führt jedoch zu jenen Streitigkeiten, die
den Naturzustand bei Hobbes generell, sowie den Naturzustand
Lockes (nach Erfindung des Eigentums), kennzeichnen.[44] Um den Krieg aller gegen alle zu vermeiden, werden nun Gesetze - ein
Kennzeichen des gesellschaftlichen Zustands - notwendig, deren notwendiger
Anspruch auf Allgemeingültigkeit, eines grundlegenden
Gesellschaftsvertrags bedarf.[45]
Hier zeigt sich bereits die Inkonsequenz der Rousseauschen Terminologie.
Eigentum wird im Naturzustand nur auf das Recht des ersten Besitznehmers
begründet - welches streng genommen kein Recht ist, da nach
Rousseau vorgesellschaftlich auch noch nicht von Recht gesprochen werden
kann.[46] Zwar differenziert Rousseau
durchaus zwischen diesem Recht (welches eigentlich kein Recht ist) und dem
wirklichen Recht,[47] weist jedoch nicht
durchgängig auf diesen Unterschied hin. Der wohlwollende Interpret - der
beständig berücksichtigt von welchem Sozialisationszustand
Rousseau jeweils spricht - wird diese Ungereimtheiten vielleicht
auflösen, anderen Interpreten wird damit allerdings Tür und Tor
geöffnet, um Rousseau im harmlosen Fall einfach unglaubwürdig
zu machen oder um ihn für seine eigenen Zwecke einzuspannen.
Der wesentliche Unterschied zwischen Rousseau und Locke besteht
darin, dass Locke sowohl das Eigentum, als auch die Legitimation
für die Akkumulation desselben, schon im Naturzustand entstehen lässt
und somit bereits der Naturzustand von Ungleichheit geprägt ist. Nach
Rousseau wird jedoch mit Erfindung des Eigentums schon der Übergang
zum gesellschaftlichen Zustand eingeleitet[62]
- im ursprünglichen Naturzustand sind die Menschen gleich. Selbst, wenn
man die Anfänge des Eigentums auch bei Rousseau in den Naturzustand
verlegt, so bleibt der gewichtige Unterschied bestehen, dass nach Locke
das Recht auf Akkumulation von Eigentum, welches über den notwendigen
Eigenbedarf hinausgeht, automatisch durch die Erfindung des Geldes
begründet wurde (stillschweigende Übereinkunft), während
Rousseau auf eine ausdrückliche Übereinkunft besteht.[63]
Wie Rousseau sich einen Gesellschaftsvertrag vorstellt, der seinen Vorstellungen von der ursprünglichen Natur des Menschen entspricht legt er in seinem "Gesellschaftsvertrag" da.
Daraus, dass Rousseau in seinem "Gesellschaftsvertrag" nicht direkt auf die oben skizzierte Abhandlung Bezug nimmt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, "wie irrelevant die Gestalt des wahren Naturzustands - das große Thema des Discours - nun für ihn geworden ist."[64] Herb, der diese Ansicht vertritt, übersieht dabei, dass Rousseaus, im folgenden behandelter, Ansatz der Volkssouveränität, auf das im "Discours" (gemeint ist die "Abhandlung über den Ursprung und die Grundlagen der Ungleichheit unter den Menschen") entworfene Menschenbild aufbaut. Ohne einen von Natur aus eher gutmütigen Menschen und ohne die von Rousseau dort ebenfalls festgestellte natürliche Gleichheit der Menschen, ist der gesamte Ansatz von Rousseaus "Gesellschaftsvertrag" von vorneherein fragwürdig. Der Verfasser neigt daher zu der Ansicht, dass der "Gesellschaftsvertrag" auf dem "Discours" aufbaut bzw. dessen konsequente Fortsetzung darstellt. Während der "Discours" die bestehenden Verhältnisse kritisiert, und ihre Rechtmäßigkeit mittels Rückführung auf einen Naturzustand verneint, verlässt Rousseau nun den Standpunkt des bloßen Kritikers und entwirft sein eigenes Modell einer Gesellschaft.
"Der Mensch ist frei geboren, und überall liegt er in Ketten."[65]
Da dieser gesellschaftliche Zustand nicht aus der Natur abgeleitet werden
kann[66] und sich der Mensch auch nicht
freiwillig in diesen Zustand hat begeben können,[67] gilt es eine Form des Zusammenschlusses zu finden, "die
mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes
einzelnen Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem
er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt
wie zuvor"[68] (im Naturzustand).
Eigentum
Dass Rousseau hier das Eigentum ausdrücklich als
schützenswertes Gut benennt, kann zwar als Relativierung des
ursprünglichen Gleichheitsgedankens verstanden werden, andererseits ist
die Existenz von Eigentum aber auch das Faktum, welches überhaupt erst
einen Gesellschaftsvertrag vonnöten macht.[69] Ein Gesellschaftsvertrag wird sich somit notwendig um die Belange des
Eigentums kümmern müssen. Eine Einordnung Rousseaus in eine
bestimmte Richtung kann daher - sofern dies überhaupt möglich ist -
erst dann vorgenommen werden, wenn die Qualität dieses Schutzes - und
damit seine Auswirkungen auf die Gleichheit - näher bestimmt ist.
Die Lösung obigen Problems besteht für Rousseau in der
völligen "Entäußerung jedes Mitglieds (der Gesellschaft d.V.)
mit allen seinen Rechten an das Gemeinwesen als Ganzes."[70]
Die öffentliche Person die aus diesem Zusammenschluss entsteht ist eine
Republik. Rousseau stellt hier den Bezug zur griechischen Polis her,
sodass die Republik als die moderne Variante der Polis erscheint. Für
Rousseau ist die Republik die einzig legitime Staatsform.[71] Eine später erfolgende Einteilung in Demokratie,
Aristokratie und Monarchie bezieht sich nicht - wie im allgemeinen üblich
- auf die Staatsform, sondern nur auf die Regierungsform, d.h. auf die
Exekutivgewalt.[72] Eine Republik wiederum ist
bei Rousseau ausschließlich dann gegeben, wenn die Legislative
direkt und ausschließlich beim Volk liegt. Die Möglichkeit der
Repräsentation ist nach Rousseau ausgeschlossen.[73] Alle Mitglieder der Gemeinschaft stellen daher in ihrer
Gesamtheit die Legislative, den Souverän dar.[74] Oberste Richtschnur der Gemeinschaft ist der Gemeinwille
(Volonté générale). Dieser schwer zu fassende Begriff
bedarf einer besonderen Erläuterung:
Volonté générale
Aus dem letzten Punkt wird die Hauptproblematik des Konstrukts ersichtlich. Wie ist es möglich, sicherzustellen, dass aus Abstimmungen der Gemeinwille und nicht der Gesamtwille hervorgeht. Rousseau hat diese Problematik durchaus deutlich vor Augen und hält daher folgende Maßnahmen für erforderlich:
Welche Schlüsse bezüglich der Gleichheit lassen sich nun aus dieser Gesellschaftsordnung ziehen, deren wesentliche Eckpunkte der den Gemeinwillen hervorbringende Souverän (Legislative), eine nur im Ausnahmefall personell identische Exekutive,[87] ein sogenanntes Tribunal[88] und der Gesetzgeber sind.
Der Naturzustand ist durch weitgehende Gleichheit geprägt - sogar hinsichtlich der Stärke und den geistigen Fähigkeiten des Menschen. "Bleibendes Eigentum"[89] ist unbekannt. Welches sind nun die Maßstäbe für Gleichheit, die sich in einem gesellschaftlichen Zustand anlegen lassen? Die aus der Natur[90] erwachsene physische Ungleichheit ist kein Maßstab für diese Gesellschaft. Es gilt im Gegenteil, dafür zu sorgen, "daß die Menschen, die möglicherweise nach Stärke und Begabung ungleich sind, durch Vertrag und Recht alle gleich werden"[91]. So hat die Stimme jedes Bürgers, unabhängig von Herkunft, Bildung, Eigentum oder Stärke, bei der Ermittlung des Gemeinwillens das gleiche Gewicht.[92]
Aus Rousseaus "Emile" geht allerdings hervor, dass er den Frauen den Status eines Bürgers eher aberkennt. Dies steht im Widerspruch zu seiner Annahme, dass Mann und Frau zunächst von Natur aus (sieht man vom Geschlecht ab) gleich waren, wie sich aus seiner "Abhandlung über den Ursprung und die Grundlagen der Ungleichheit unter den Menschen" ergibt. Dort stellt sich die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern erst ein, als Familien gegründet wurden.[93]
Abgesehen von diesem Einwand, schränkt Rousseau die Gleichheit dadurch ein, dass er Unterschiede bezüglich des Ausmaßes an Macht und Reichtum zulässt.[94] Sieht man von der Gleichheit bezüglich der Stimmabgabe und der in jedem Rechtstaat - zumindest theoretisch gegebenen - Gleichheit vor dem Gesetz ab, sind dies allerdings die gewichtigsten Gesichtspunkte, unter denen es den Gleichheitsbegriff zu untersuchen gilt.
Während der Eigentumsbegriff genau geklärt wird und bezüglich
der ungleichen Verteilung des Eigentums eine ganze Reihe von
einschränkenden Bedingungen bestehen, bleibt der Machtbegriff
verschwommen. Mit "Macht" wird von Rousseau zunächst der Staat
hinsichtlich seines Außenverhältnisses zu anderen Staaten
bezeichnet. Durch den Gesellschaftsvertrag wird die natürliche Freiheit,
in welcher der Besitz "nur eine Folge der Stärke oder des Rechts des
ersten Besitznehmers ist"[95]
aufgegeben, zugunsten der bürgerlichen Freiheit, in der das Eigentum "nur
auf einen ausdrücklichen Titel gegründet werden kann"[96]. Zwischen den Staaten besteht das Recht des ersten Besitznehmers allerdings
fort.[97] Sofern dies der Bezug des
Machtbegriffs ist, bleibt unklar, wie innerhalb eines Staates Macht zwischen
den Bürgern weiterbestehen kann. Klarer fassbar wäre der
Machtbegriff, wenn er auf die von Rousseau nicht behandelte
Wirtschaftsordnung des Staates bezogen wäre,[98] dann läge eine enge Bindung des Machtbegriffs an den
Eigentumsbegriff vor, für den sich eindeutigere Bestimmungen finden
lassen.
Das "Recht" des ersten Besitznehmers wird in der Gesellschaft zu einem
wirklichen Recht erhoben. Unter Beachtung einiger Bedingungen kann aus diesem
Recht Eigentum begründet werden:[99]
Rousseau macht hierbei keine expliziten Angaben darüber, was unter dem recht dehnbaren Begriff "eigener Unterhalt" zu verstehen ist.[100] Es finden sich allerdings weitere Bestimmungen, aus denen Rückschlüsse bezüglich der Verteilung des Eigentums gezogen werden können:
Im Rückschluss dieser langen Überlegungen ließe sich
schließlich ableiten, dass sich in den Vorstellungen Rousseaus die
Ungleichverteilung des Eigentums in engen Grenzen hält.
Das grundsätzliche Problem bei Rousseau liegt darin, dass er sich
einerseits von den Naturrechtsbegriffen distanziert, diese jedoch andererseits
scheinbar beständig heranzieht. Rousseau hätte diesen Fehler
vermeiden können, wenn er bei seiner Aufzählung der Begriffe, welche
die Philosophen fälschlicherweise vom gesellschaftlichen Zustand auf den
Naturzustand übertragen haben,[118]
den Begriff des Rechts hinzugefügt hätte. Andererseits
hätte er dann eine ganz neu Terminologie erfinden müssen.
Rousseau hat dies - wie wir wissen - nicht getan. Seine Leser
müssen daher damit leben, dass Recht nicht immer Recht ist
und auch damit, dass Natur nicht immer naturgemäß
bedeutet. Letzteres Problem ergibt sich dadurch, dass einerseits der
Naturzustand Rousseaus streng genommen mit dem Beginn der Sozialisation
des Menschen aufhört, andererseits aber noch ein weiter Weg zu gehen ist,
bis von Gesellschaft gesprochen werden kann. Obgleich dieses
Übergangsstadium einer Entfremdung von der Natur gleichkommt, werden die
in diesem Stadium hervorgebrachten Ungleichheiten von Rousseau indirekt
als von der Natur hervorgebracht bezeichnet. Rousseau lässt sich
daher nur dann relativ widerspruchsfrei lesen, wenn man eine Zweiteilung des
Naturzustands annimmt. Einerseits der ursprüngliche Naturzustand (vor der
Sozialisation des Menschen) der von nahezu völliger Gleichheit
geprägt ist - und andererseits der Naturzustand ab der Sozialisation des
Menschen, der besser als vorgesellschaftlicher Zustand zu bezeichnen wäre.
Aus der Betrachtung des ersteren ergibt sich, dass der Mensch von Natur aus
gleich ist, während sich aus der Beleuchtung des letzteren der Verfall
dieser Gleichheit erklärt.[119]
Im "Gesellschaftsvertrag" zeigt Rousseau schließlich auf,
welche Staatsverfassung für ihn geeignet erscheint, die natürliche
Gleichheit soweit als eben möglich wieder herzustellen.
Hierbei hält er das im "Übergangsstadium" entstandene Eigentum[120], welches gleichzeitig die ungleiche
Verteilung desselben mit sich bringt, für ein nicht mehr
rückgängig zu machendes Faktum. Im Ergebnis sieht er allerdings eine
Gesellschaft vor, in der diese Ungleichheit auf das Nötigste
beschränkt wird. Trotz aller Verschleierungen verfolgt Rousseau
daher nicht nur vorgeblich, sondern auch tatsächlich die Absicht,
"daß der Grundvertrag (der Gesellschaftsvertrag d.V.), anstatt die
natürliche Gleichheit zu zerstören, im Gegenteil eine sittliche und
rechtliche Gleichheit an die Stelle dessen setzt, was die Natur an physischer
Ungleichheit unter den Menschen hervorbringen kann, und daß die Menschen,
die möglicherweise nach Stärke und Begabung ungleich sind, durch
Vertrag und Recht alle gleich werden"[121].
Totalitarismus- und Liberalismusvereinnahmung:
Rousseaus Staat ist weder totalitär, noch ist er - im
Sinne des Wirtschaftsliberalismus - liberal. Derartige
Schlüsse können nur ohne Berücksichtigung des
Gesamtzusammenhangs gefolgert werden.
Totalitär kann er deshalb nicht sein, weil dem aufmerksamen Leser
Rousseaus nicht entgehen kann, dass die Legislative grundsätzlich
immer beim Volk liegt, im Konfliktfall mit der Exekutive das Tribunal als
Vermittler auftritt, des weiteren auch gegen eine Übermacht des Tribunals
Vorsichtsmaßnahmen ergriffen wurden und zuletzt, selbst der, für den
Notstand vorgesehenen, in dieser Arbeit nicht berücksichtigten, Diktatur[123] enge Grenzen gesetzt sind.
Rousseau hat weder die Französische Revolution und das
napoleonische Zeitalter noch die Diktaturen eines Hitlers oder Stalins als
geschichtlichen Horizont. Seine Begriffswahl kann daher auch nicht unter diesem
Horizont beurteilt werden.
Wirtschaftsliberal kann sein Staat deshalb nicht sein, weil der
ungleichen Verteilung des Eigentums enge Grenzen gesetzt sind und darüber
hinaus, das wesentliche Merkmal des Liberalismus, die liberale
Wirtschaftsverfassung, von Rousseau gar nicht thematisiert wird.
Daraus, dass Rousseau die natürliche Freiheit des Menschen soweit
als eben möglich in der bürgerlichen Freiheit der Gesellschaft
erhalten möchte, kann nicht ohne weiteres auf eine entsprechend
liberale Wirtschaftsverfassung geschlossen werden. Wer dies tut,
übersieht, dass dies den von Rousseau gezogenen engen
Eigentumsgrenzen zuwiderläuft.
Rousseaus Unterlassungssünden:
Da die Verteilung des Eigentums unweigerlich eine von der
Wirtschaftsverfassung abhängige Größe ist, wäre es
von Rousseau angebracht gewesen, hierzu Stellung zu nehmen. Er hat dies
ebenso unterlassen, wie eine Stellungsnahme zur ebenfalls verteilungsrelevanten
Erbschaft. In diesem Sinne bleibt Rousseau an der
Oberfläche. Er gibt einen Rahmen vor, innerhalb dessen in dieser Hinsicht
alles möglich ist. Eine Wirtschaftsverfassung und auch eine
Erbschaftsregelung müssen sich allerdings daran messen lassen, ob sie den
von Rousseau gezogenen Grenzen gerecht werden.
Der Verfasser neigt zu der Ansicht, dass es insbesondere zwei Gründe
für die diesbezüglich Selbstzurückhaltung Rousseaus
gibt:
Arbeitsthese: Ohne Anhängerschaft in etablierten Schichten ist
ein Umbau eines bestehenden Staates unmöglich.
Dies ist auch unter dem Hintergrund zu sehen, dass Rousseau sehr wohl
erkennt, dass die größte Schwierigkeit der Gesetzgebung nicht darin
besteht, neue Gesetze zu erlassen, sondern darin, die bestehende Gesetzgebung
zu überwinden.[124]
Rousseau und der moderne Staat:
Rousseaus Staat ist ein kleiner und zugleich möglichst autarker Staat. Im Zeitalter der (vor allem wirtschaftlichen) Globalisierung somit eigentlich ein Auslaufmodell. Genauso, wie Rousseau - bei seinem Entwurf - das Eigentum als ein bestehendes Faktum berücksichtigen musste, ist heute die wirtschaftliche Globalisierung und auch die Herausbildung von multinationalen Staatengemeinschaften zu beachten. Sind beispielsweise die überwiegende Mehrzahl der Einzelstaaten der EU schon zu groß für einen Staat Rousseauscher Prägung, so wird sein Modell spätestens für die übergeordnete Struktur der EU indiskutabel. Wer tatsächliche Volkssouveränität auf ein solches Gebilde anwenden möchte, dem bleibt es überlassen ein entsprechendes Modell zu entwickeln, eine Berufung auf Rousseau ist in jedem Fall unredlich.
Es ist allerdings diskussionswürdig, in wie weit Rousseaus Ansätze nicht spätestens auf Ebene der Kommunen Berücksichtigung finden könnten.
Herb, Karlfriedrich (1993):
Naturgeschichte und Recht. Rousseaus Weg vom Discours sur l'inégalité zum Contrat social.
In: Zeitschrift für Politik 40 (1993), Heft 3, S. 355-371.
Hobbes, Thomas (2000):
Leviathan. Erster und zweiter Teil.
Übersetzung von Jacob Peter Mayer, Nachwort von Malte Disselhorst,
Stuttgart.
Locke, John (1998):
Zwei Abhandlungen über die Regierung.
Übersetzt von Hans Jörn Hoffmann. Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, 7. Auflage,
Frankfurt am Main.
Rousseau, Jean Jacques (1998a)
Abhandlung über den Ursprung und die Grundlagen der Ungleichheit unter den Menschen.
Aus dem Französischem übersetzt und herausgegeben von Philipp Rippel,
Stuttgart.
Rousseau, Jean Jacques (1998b)
Gesellschaftsvertrag.
Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts.
In Zusammenarbeit mit Eva Pietzcker neu übersetzt und herausgegeben von Hans Brockard,
Stuttgart.
[*] Rousseau 1998a, S. 33. Wenn auch dort in
einem anderen Zusammenhang gebraucht. Hier soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass weder die Interpreten Rousseaus, noch Rousseau selbst einer derartigen Prüfung unterzogen werden und dass die Sekundärliteratur und damit die in ihr herausgearbeiteten "Tatsachen" unberücksichtigt bleiben.
[1] Originaltitel: Discours sur l'origine et
les fondemens de l'inegalité parmi les hommes.
[2] Vollständiger Titel: Vom
Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts. Originaltitel:
Du contract social ou principes du droit politique.
[3] Vgl. Rousseau 1998a, S. 32.
[4] Vgl. Rousseau 1998a, S. 32 f.
[5] Vgl. Rousseau 1998a, S. 33 und S. 35. Wobei
hier (S. 33) das im Prolog verwendete Zitat fällt. Rousseau lässt
ironisch die "Tatsachen" der Bibel außer acht, nach denen es niemals
einen Naturzustand hat geben können, da der Mensch von Anbeginn an durch
Gott mit Denkvermögen und Geboten ausgestattet wurde.
[6] Vgl. Rousseau 1998a, S. 37.
[7] Vgl. Rousseau 1998a, S. 38 f.
[8] Wobei der "Wilde Mensch" von Krankheiten
weitgehendst verschont bleibt, da Rousseau - sich auf Platon berufend - davon
ausgeht, dass Krankheiten im großen und ganzen erst durch Verweichlichung
entstehen - ein Zustand, der erst dem in gesellschaftlichen Verhältnissen
lebenden Menschen zuzuschreiben ist. Vgl. hierzu Rousseau 1998a, S. 39-41.
[9] Vgl. Rousseau 1998a, S. 44.
[10] Von Rousseau gebrauchter Begriff, der
verdeutlicht, dass es sich um eine männliche Perspektive handelt. Vgl.
Rousseau, 1998a, S. 47.
[11] Vgl. Rousseau 1998a, S. 46 f.
[12] Vgl. Rousseau 1998a, S. 51 und S. 65.
[13] Vgl. Rousseau 1998a, S. 58.
[14] Vgl. Rousseau 1998a, S. 51 f.
[15] Vgl. hierzu Rousseau 1998a, S. 48-57 -
insbesondere S. 52 (Sprache versus Denken) und S. 57 (Sprache versus
Gesellschaft).
[16] Sofern man von einem Miteinander sprechen
kann, wenn die Begegnungen eher zufälliger Natur sind.
[17] Vgl. Rousseau 1998a, S. 59-62, S. 151 f
und Rousseaus zusammenfassende Beschreibung des Naturzustandes S. 68 f.
[18] Hobbes 2000, I, XIII, S. 115.
[19] Vgl. z.B. Locke 1998, II §49, S. 230 und
II §51, S. 231.
[20] Vgl. Hobbes 2000, I, XIV, S. 118 f.
[21] Vgl. Hobbes 2000, I, XIII, S. 112 ff.
[22] Vgl. z.B. Locke 1998, II §27, S. 216 f;
II §31, S. 218 f und II §37, S. 223.
[23] Vgl. Locke 1998, II §4, S. 201 und II
§6, S. 203.
[24] Vgl. Locke 1998, II §49, S. 230 und II
§51, S. 231.
[25] Vgl. Locke 1998, II §54.
[26] Vgl. Abschnitt 3.2 dieser Arbeit
[27] Eine ausgeprägte Vernunft ist
für Rousseau erst im gesellschaftlichen Zustand erforderlich. Vgl.
Rousseau 1998a, S. 59.
[28] Vgl. Rousseau 1998a, S. 69 f.
[29] Rousseau 1998a, S. 71.
[30] Vgl. etwa Rousseau 1998a, Anmerkung l, S.
144-150 - in Verbindung mit den Anmerkungen e (S. 120 f) und h (S. 124). Dort
wird Lockes Annahme zurückgewiesen, dass die Gemeinschaft zwischen Frau
und Mann auch nach der Zeugung, für einen langen Zeitraum der
Kindererziehung aufrecht erhalten werden muss. Dabei macht er sich u.a.
geschickt zu nutze, dass er entgegen der thesenstützenden Annahme Lockes -
Menschen seien "Fleischfresser" - in seinen Anmerkungen e und h,
plausible Gründe für die gegenteilige Annahme angeführt hat.
Locke wiederum sagt selbst, dass die pflanzenfressenden Tierarten diese
Gemeinschaft nach der Zeugung nicht pflegen. Obgleich Rousseau auch dieser
letzten Annahme nicht folgt und andere Begründungen liefert, die den
Rahmen dieser Arbeit sprengen würden, macht er doch damit deutlich, dass
wenn man Locke im allgemeinen glauben schenkt, daraus im Umkehrschluss folgen
würde, dass der Mensch ein Einzelgänger ist.
[31] Wobei an dieser Stelle weder untersucht
werden kann, inwiefern das bewusste Wahrnehmen dieses Zustands durch den Wilden
erforderlich ist, um von "glücklich" sprechen zu können - noch, ob
der Wilde Rousseaus zu einer solchen Wahrnehmung fähig sein könnte.
Rousseau spricht daher auch folgerichtig nicht von Glück, sondern von
ruhigen und unschuldigen Tagen.
[32] Vgl. Rousseau 1998a, S. 45 f.
[33] Vgl. Rousseau 1998a, S. 80.
[34] Vgl. Rousseau 1998a, S. 75-77.
[35] Vgl. Rousseau 1998a, S. 78.
[36] Rousseau 1998a, S. 80.
[37] Vgl. Rousseau 1998a, S. 81.
[38] Vgl. Rousseau 1998a, S. 80.
[39] Sofern ließe sich der Rousseausche
Naturzustand gar in drei Abschnitte unterteilen:
Der Naturzustand vor Beginn der Sozialisation, der Naturzustand von Beginn der
Sozialisation bis zur Erfindung der Arbeitsteilung und der Naturzustand nach
Erfindung der Arbeitsteilung.
[40] Vgl. Rousseau 1998a, S. 84.
[41] Vgl. Rousseau 1998a, S. 72.
[42] Vgl. Rousseau 1998a, S. 86.
[43] Vgl. Rousseau 1998a, S. 49 f und 86 f.
[44] Vgl. oben Abschnitt 2.2.
[45] Vgl. Rousseau 1998a, S. 90-93.
[46] Vgl. hierzu Rousseau 1998a, S. 90 und
Rousseau 1998b, S. 22 f.
[47] Vgl. Rousseau 1998b, S. 22 ff.
[48] Vgl. Rousseau 1998a, S. 88.
[49] Vgl. oben Abschnitt 3.1.
[50] Vgl. Rousseau, 1998a S. 88 f.
[51] Vgl. Rousseau, 1998a S. 47.
[52] Vgl. zur Bedürfnislosigkeit des
Wilden: Rousseau, 1998a S. 36 und S. 47 - und zum natürlichen Widerwillen
des Menschen gegen fortgesetzte Arbeit: Rousseau, 1998a S. 49.
[53] Vgl. Rousseau 1998a, S. 69 und S. 79 f.
Dies gilt für die Geschicklichkeit allerdings nur, falls Rousseau in ihnen
eine geistige Fähigkeit sieht, deren negative Beeinflussung er (S. 69), in
Analogie zur körperlichen Stärke, der Verweichlichung zuschreibt.
[54] Vgl. hierzu auch Rousseau 1998a S. 32.
Dort gibt Rousseau selbst an, dass er in der nachfolgenden Abhandlung
erklären wolle "durch welches Ineinandergreifen von Wundern der Starke
sich entschließen konnte, dem Schwachen zu dienen".
[55] Vgl. Rousseau 1998a, S. 89 f.
[56] Vgl. Rousseau 1998a, S. 92 f.
[57] Vgl. Rousseau 1998a, S. 87 und Locke
1998, II §27, S. 216 f.
[58] Vgl. Rousseau 1998a, S. 91 und Locke
1998, II §50, S. 230 f.
[59] Vgl. Rousseau 1998a, S. 82. An dieser
Stelle bezieht sich sogar ausdrücklich auf Locke. Siehe auch Locke 1998 II
§49, S. 230 und II §51, S. 231.
[60] Vgl. Rousseau 1998a, S. 98 und Rousseau
1998b S. 6 f sowie Locke 1998, I §73, S. 125 f und II Kapitel 6 - insbesondere
§65, S. 239f.
[61] Vgl. Rousseau 1998a, S. 102 sowie Locke
1998, II §155, S. 297 f; §222, S. 338 f und §225, S. 341.
[62] Vgl. auch Rousseau 1998b, S. 12.
[63] Vgl. Rousseau 1998a, S. 91 und Locke
1998, II §50, S. 230 f.
[64] Herb, 1993, S. 369.
[65] Rousseau 1998b, S. 16. Rousseau fügt
hinzu, dass er nicht weiß, wie dieser Wandel zustande gekommen ist. Aber
auch daraus kann nicht geschlossen werden, dass sein im "Discours" entworfener
Naturzustand nun bedeutungslos für ihn geworden ist. Diese Aussage bezieht
sich nach Auffassung des Verfassers ausschließlich darauf, dass er den
Wandel nicht mit historischem Wahrheitsanspruch erklären kann. So bemerkte
Rousseau auch schon im "Discours", dass sein dort beschriebenes Szenario des
Übergangs, vom Naturzustand zum gesellschaftlichen Zustand, nur ein
mögliches und nicht notwendigerweise ein historisches darstellt. Vgl.
hierzu Rousseau 1998a, S. 72 und auch oben Abschnitt 3.1.
[66] Vgl. Rousseau 1998b, S. 6 und S. 10.
[67] Vgl. Rousseau 1998b, S. 11 f.
[68] Rousseau 1998b, S. 17.
[69] Vgl. oben Abschnitt 3.2.
[70] Rousseau 1998b, S. 17. Ein Satz, der aus
dem Zusammenhang gerissen, für allerlei Deutungen missbraucht werden kann.
Er zeigt beispielhaft auf, wie es keine großen Probleme bereitet,
Rousseau so zu zitieren, wie es der eigenen Absicht - mit Rousseau gesprochen,
dem eigenen Sonderinteresse - geeignet erscheint.
[71] Vgl. Rousseau 1998b; S. 41.
[72] Vgl. hierzu Rousseau 1998b, S. 70-72.
Sofern es unterlassen wird, auf diesen gewichtigen Unterschied hinzuweisen,
lässt sich auch hiermit allerlei "Unfug" treiben.
[73] Vgl. hierzu Rousseau 1998b, S. 61 und S.
103.
[74] Vgl. Rousseau 1998b, S. 18 f.
[75] Vgl. Rousseau 1998b, S. 21und Rousseau 1998b S. 27.
[76] Vgl. Rousseau 1998b, S. 31.
[77] Vgl. Rousseau 1998b, S. 31. Als
Formalismus ließe sich dies etwa wiefolgt formulieren:
GMW = GSW - SWi - SWj. Wobei
formallogisch gilt: SWi =
SWj.
Abkürzungen: GMW Gemeinwille, GSW Gesamtwille, SW Sonderwille.
[78] Vgl. Rousseau 1998b, S. 27. Hier wird
gleichzeitig der oben (S. 10 f) zitierte Satz bezüglich des Schutzes des
Eigentums relativiert. Auch der Schutz des Eigentums ist dem Gemeinwohl
untergeordnet.
[79] Vgl. Rousseau 1998b, S. 30 und S. 33.
[80] Rousseau 1998b, S. 30.
[81] Vgl. Rousseau 1998b, S. 30 f und S.
112-114.
[82] Was zum einen die Nichtexistenz einer
Gesellschaft bedeuten würde und zugleich die Unmöglichkeit der
Information zur Folge haben dürfte.
[83] Vgl. Rousseau 1998b, S. 31 f.
[84] Womit er zwar nicht von seinem im
Discours dargestelltem Menschenbild (der Mensch ist grundsätzlich gut)
abweicht, aber doch den bestehenden Ungleichheiten bezüglich Begabung und
Bildung Rechnung trägt.
[85] Ein etwas irreführender Begriff, da
das Volk die gesetzgebende Gewalt inne hat. Es handelt sich somit eigentlich um
den Gesetzesverfasser.
[86] Vgl. Rousseau 1998b, S. 42. Vgl.
weiterhin 43-47, betreffend der nahezu göttlichen Eigenschaften - die im
Rahmen dieser Arbeit nicht weiter diskutiert werden können - die dieser
Gesetzgeber mit sich bringen muss.
[87] Dies folgt daraus, dass die Akte der Exekutive auf den Einzelfall
zielen, während der Souverän in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber
(Gesetzesverabschieder) aber nur für das Allgemeine zuständig ist.
Für die Fähigkeit zur Herausbildung des Gemeinwillens ist es von
Nachteil, wenn sich die gleiche Körperschaft auch mit Einzelfällen
befasst. Vgl. hierzu etwa Rousseau 1998b, S. 61 f und S. 72. Die
"Personalunion" von Legislative und Exekutive ist für Rousseau nur
denkbar, wenn es sich um einen sehr kleinen Staat handelt, in dem einfache
Sitten, weitgehende Gleichheit und wenig oder gar kein Luxus vorhanden sind.
Vgl. hierzu Rousseau 1998b, S. 73.
[88] Mit aller Vorsicht gesprochen lässt
sich darunter - obgleich es sich hierbei nach Rousseau um kein Verfassungsorgan
handelt (Vgl. Rousseau 1998b S. 133) - eine Art Verfassungsgerichtsbarkeit
vorstellen. Es ist eine nicht beständig bestehende Körperschaft, die
- als "Bewahrerin der Gesetze und der Legislative" (Rousseau 1998b, S. 133)
- in Fällen gestörter Beziehungen, zwischen den Verfassungsorganen
Exekutive und Legislative, die vermittelnde Funktion zukommt. In Wahrnehmung
der Aufgabe, das Gleichgewicht zwischen Legislative und Exekutive zu erhalten,
kann das Tribunal - in bestimmten Fällen - auch die Regierung vor dem Volk
schützen. Vgl. hierzu Rousseau, 1998b S. 132-134.
[89] Ausdruck Rousseaus - vgl. Rousseau 1998b,
S. 12. Zur Kritik dieses Begriffes vergleiche auch oben Abschnitt S. 3.1 und
unten Fußnote 96.
[90] Auch hier wird deutlich, dass Rousseau
seinen Naturbegriff nicht konsequent durchhält. In der Rousseauschen
Terminologie müsste strenggenommen ergänzt werden, dass sich "Natur"
hier bereits auf das Stadium der Sozialisation bezieht.
[91] Rousseau 1998b, S. 26.
[92] Zumindest findet sich kein konkreter
Hinweis darauf, dass dem nicht so sein sollte.
[93] Vgl. hierzu Rousseau 1998a, S. 78 f.
Diesen Widerspruch aufzuklären (etwa unter Berücksichtigung Rousseaus
Biografie), würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Ein allgemeiner -
nicht nur Rousseau betreffender - Hinweis sei dem Verfasser jedoch gestattet:
Es ist redlich und wichtig, jedem seine Widersprüche aufzuzeigen; es ist
aber unredlich aus einem Widerspruch in einem Bereich, auf die Nichtigkeit
eines gesamten Ansatzes zu schließen, falls dies nicht zwingend daraus
folgt. Oder mit einem Bild gesprochen: Ein falsch konstruiertes Zahnrad
führt dazu, dass der gesamte Motor nicht funktioniert. Niemand würde
jedoch auf die Idee kommen, deshalb die gesamte Konstruktion zu verwerfen,
sondern lediglich das Zahnrad neu konstruieren.
[94] Vgl. Rousseau 1998b, S. 56.
[95] Rousseau 1998b, S. 22 f. Dieses "Recht"
ist streng genommen kein Recht, da von Recht erst in der Gesellschaft
gesprochen werden kann. Vgl. hierzu oben Abschnitt 3.1.
[96] Rousseau 1998b, S. 23. Der
Eigentumsbegriff ist hier gekoppelt an den Rechtsbegriff, weshalb im
Naturzustand eigentlich niemals von Eigentum, sondern nur von Besitz gesprochen
werden kann. Allerdings hält Rousseau diese Terminologie (beispielsweise
in seiner "Abhandlung über den Ursprung und die Grundlagen der
Ungleichheit unter den Menschen") selbst nicht konsequent ein. Vgl. hierzu oben
Abschnitt 3.1. Auch im "Gesellschaftsvertrag" wird an anderer Stelle (S.
12) gesagt, dass es im Naturzustand kein "bleibendes Eigentum" geben
könnte.
[97] Vgl. Rousseau 1998b, S. 23.
[98] Ließe sich unter Vorbehalt aus
Rousseau 1998b, S. 23 ableiten. Insgesamt bleibt der Begriff nach Auffassung
des Verfassers allerdings unscharf.
[99] Vgl. zur folgenden Aufzählung:
Rousseau 1998b, S. 24 und auch oben (Abschnitt 3.2) den Exkurs bezüglich
der Parallelen von Rousseau und Locke.
[100] Zwar lassen sich die Vorstellungen
unseres heutigen Rechtssystems nicht unbedingt auf Rousseau übertragen,
dennoch ist es augenscheinlich so, dass es den gegenwärtigen Menschen im
allgemeinen kein Problem bereitet, wenn selbst der Unterhalt eines Kindes nicht
am Bedarf dieses Kindes, sondern am Vermögen der Eltern orientiert ist -
somit der eigene Unterhalt eine Größe darstellt, die nicht
eigentumsbegrenzend, sondern eigentumsabhängig ist.
[101] Rousseau 1998b, S. 57. Rousseau
trägt hier der "Macht des faktischen" Rechnung, da es nach ihm
überhaupt kein Recht gibt, auf das sich die Veräußerung der
Freiheit gründen ließe. Vgl. hierzu Rousseau 1998b, S. 10 ff.
[102] Vgl. Rousseau 1998b, Fußnote auf
S. 26.
[103] Vgl. Rousseau 1998b, S. 48. Dort bezieht
sich Rousseau auf Platon, der es ablehnte "den Arkadiern und Kyrenäern
Gesetze zu geben, wohl wissend, daß diese beiden Völker reich waren
und Gleichheit nicht ertragen konnten" (ebd.). Obgleich diese Aussage auf den
Reichtum der Völker bezogen ist, macht sie doch erst bei einer ungleichen
Verteilung des Reichtums innerhalb des jeweiligen Volkes Sinn.
[104] Vgl. Rousseau 1998b, S. 27.
[105] Vgl. Rousseau 1998b, S. 33.
[106] Vgl. Rousseau 1998b, S. 56.
[107] Vgl. auch oben Abschnitt 4.1.
[108] Vgl. Rousseau 1998b, S. 70 f.
[109] Rousseau 1998b, S. 86. Vgl. auch
Rousseau 1998b, S. 71 f.
[110] Dies gilt zumindest für die
Demokratie und die Aristokratie.
[111] Vgl. Rousseau 1998b, S. 73.
[112] Rousseau 1998b, S. 76.
[113] Vgl. Rousseau 1998b, S. 79.
[114] Rousseau 1998b, S. 50.
[115] Vgl. Rousseau 1998b, S. 50 ff.
[116] Vgl. Rousseau 1998b, S. 105.
[117] Vgl. oben, "Regierungsformen".
[118] Vgl. oben Abschnitt 2.1.
[119] Hieraus lässt sich auch die Gliederung dieser Arbeit
erklären. So wurde im Abschnitt über die natürliche
(Un)Gleichheit (Abschnitt 2) der eigentliche Naturzustand behandelt (Abschnitt
2.1), während im Abschnitt über die gesellschaftliche Ungleichheit
(Abschnitt 3) im korrespondiereden Abschnitt 3.1 nicht vom gesellschaftlichen
Zustand sondern vom Übergang zum gesellschaftlichen Zustand gesprochen
wird, der sofern der Auffassung des Verfassers gefolgt wird, den zweiten Teil
des Naturzustands kennzeichnet.
[120] Welches auf das Recht (welches streng
genommen kein Recht ist, da vorgesellschaftlich noch nicht von Recht gesprochen
werden kann) des ersten Besitznehmers begründet wird.
[121] Rousseau 1998b, S. 26. An diesem Zitat
werden gleichfalls nochmalig alle, in der Zusammenfassung und im Verlauf der
Arbeit erklärten, Probleme der Rousseauschen Terminologie deutlich.
[122] Im allgemeinen ohne weitere
Quellennachweise. Der engagierte Leser möge sich zum einen an die ein oder
andere Textstelle und an die ein oder andere Fußnote der vorliegenden
Arbeit erinnern und zum anderen - was wichtiger ist - Rousseaus
Gesellschaftsvertrag einer eigenen diesbezüglichen Untersuchung
unterziehen.
[123] Vgl. hierzu Rousseau 1998b, Viertes
Buch, Kapitel 6.
[124] Vgl. Rousseau 1998b, S. 56.